Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

8. 16. 
Nur wemn eine freie Vereinigung (§. 11.) nicht zu Stande gekommen 
ist, findet die Regulirung der Verhältnisse zwischen Berechtigten und Werpflich- 
teten nach Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes statt; es soll jedoch keine Pro- 
vokatrion darauf anders angenommen werden, als indem der Provokant zugleich 
anzeigt und bei näherer Untersuchung als richtig zu den Akten festgestellt wird, 
daß eine ber Vereinigung versucht und bestimmte Vorschlaäge dazu schriftlich 
gemacht, solche aber entweder überhaupt nicht, oder bei einzelnen Punkten nicht 
angenommen worden. 
(. 17. 
Auch soll es solchen Falls allemal, insbesondere aber dann, wenn die Vaergleichs- 
gütliche Vereinigung nur bei einzelnen Differenzpunkten mißlungen ist, die Versuch. 
erste Obliegenheit der Auseinandersetzungs-Behörde (6. 113.) seyn, nochmals 
einen Vergleich zwischen den Betheiligten auf die Grundlage der gemachten 
Vorschläge (&. 16.) oder auf jedwede andere Bedingungen und Ablöfungsmit- 
tel, worüber die Parteien irgend zu vereinigen seyn möchten (§. 11.) zu ver- 
suchen; und es muß über diesen Vergleichsversuch, zum Belage, daß dabei 
nichts versäumt worden, jederzeit eine schriftliche Verhandlung ausgenommen 
werden. Nur, wenn auch auf diese Weise kein Vergleich hat zu Stande ge- 
bracht werden können, muß die Sache nach den weiteren Vorschriften der ge- 
genwärtigen Ordnung eingeleitet und diesenigen Punkte, worüber die Parteien. 
sich nicht gütlich haben einigen können, nach denselben entschieden werden. 
8. 18. 
Die Abloͤsung geschiehet entweder durch Kapitalabfindung, d. h. ’Mzxs. 
durch gänzliche Auseinandersetzung vermittelst Bezahlung eines Kapitals in bag= ##losungemi- 
rem Gelde, oder durch Verwandlung der abzulbsenden Last in eine feste 
Geldrente oder Naturalabgabec. 
Die Landabsindung findet nur nach freier Uebereinkunft beider Theile 
Statt. 
8. 19. 
Die Kapitalabfindung findet Statt bei allen Arten von Reallasten, 
diese moͤgen urspruͤnglich als solche bestanden haben oder durch Verwandlung 
anderer Lasten entstanden sein, jedoch in allen Faͤllen, mit Ausnahe des im §. 25. 
bestimmten Falles, nur auf den Antrag des Verpflichteten. 
d. 20. 
Die Kapitalabfindung geschieht durch Bezahlung des fuͤnfundzwanzig- 
fachen Betrages des Geldwerths einer Jahresleistung, und muß stets in einer 
unzertrennten Summe erfolgen. 
(No. 2100.) (, 21.
	        
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