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. 21.
Die Abfindung ist der Berechtigte nur in sofern anzunehmen schuldig,
als der Verpflichtete gegen den Berechtigten weder mit der abzuloͤsenden, noch
mit einer andern auf demselben Grundstuͤcke haftenden Leistung im Ruͤckstande
ist, oder die vollstaͤndige Abtragung der etwa vorhandenen Ruͤckstaͤnde bueleich
anbietet. Ist jedoch der Abgabenrest streitig, so ist die Bestellung genügender
Sicherheit hinlänglich.
8. 22.
Bei folgenden Reallasten muß auf einseitiges Verlangen, sowohl des
Berechtigten als des Verpflichteten, eine Verwandlung derselben in feste Geld-
renten erfolgen:
1) Bei festen Naturalabgaben, welche nicht in Getreide bestehen (§. 30.);
2) bei Wein= und Holzzehnten (F. 49.);
3) bei Zehnten, welche nicht in Bodenerzeugnissen bestehen;
4) bei zufälligen Rechten (§. 50.), und
5) bei Diensten (66. 60. und 61.).
Bei Zehnten von Bodenerzeugnissen, mit Ausnahme der Wein= und
Holzzehnten, kann jeder Theil einseitig die Verwandlung in feste Natural-
abgaben verlangen.
Jede andere Art der Verwandlung kann nur durch die freie Ueberein-
kunft beider Theile bewirkt werden.
Dritter Titel.
Von der Ablösung der festen Geldabgaben.
6. 23.
Dic Ablösung der festen Geldabgaben erfolgt nach den Vorschriften der
9. 19. bis 21.; ist eine solche Abgabe nicht alljährlich, sondern in längeren,
jedoch gleichförmigen Zeitabschnitten zu entrichten, so wird nach den Bestimmun-
gen der 66. 54. und d5. verfahren.
Vierter Titel.
Von der Ablösung der festen Getreideabgaben.
6. 24.
Uunter festen Getreideabgaben werden in dem gegenwärtigen Gesetze nur
die jährlich, oder in längern wiederkehrenden Perioden in bestimmten Quantit-
kten zu entrichtenden Abgaben in Körnern und Getreide aller Art, die einen all-
gemeinen Marktpreis haben, verstanden.
Auc