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Auch der in eben dergleichen Koͤrnern zu entrichtende unabaͤndertiche
Sackzehnte gehoͤrt dahin.
8. 25.
Die Abloͤsung der Abgaben dieser Art geschieht nach orsest der
R. 109. bis 21. durch Kapitalabsindung, jedoch hat, wenn das Gut außerdem
demselben Berechtigten noch zu anderen festen Naturalabgaben (Titel 5.) ver-
pflichtet ist, jeder Theil das Recht zu verlangen, daß die Kapitalabsindung auch
auf diese andern Abgaben erstreckt werde.
Zum Behuf der Kapiralabsindung wird als Geldwerth einer Jahreslei=
stung (§. 20.) der vierzehnfährige Durchschnitt derselben nach den Martini-
Marktpreisen angenommen.
G. 27.
Zu dlesem Zwecke wird der dem gegenwärtigen Gesetze unrerworfene Lan-
destheil in besondere Preisbezirke eingetheilt, und es wird für einen jeden dieser
Bezirke dersenige Ort bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, dessen Markt-
preis als allgemeiner Marktpreis des ganzen Bezirks angesehen werden soll. Es
sind zu diesem Zwecke solche Orte auszuwählen, an welchen ein bedeutender und
regelmäßiger Absatz des Getreides, mittelst Feilstellung auf ossenem Markte,
Statt sindet.
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für
dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die Preise
dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend, in den letzten vierzehn
Jahren vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes (mit Weglassung der
zwei theuersten und zwei wohlfeilsten), verglichen, und daraus ein bleibendes Nor-
malverhälimmiß beider Preise berechnet. Bei jeder künftigen Preisermittelung für
sene Gegend, wird der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde ge-
legt, und durch das für immer bestimmte Normalverhältmiß reduzirt.
6. 20.
Wenn der Bezirk, in welchem sich cin wirklicher Marktort befinder, so
ausdehnt ist, daß in den entlegeneren Theilen desselben die Preise regelmaßig ge-
ringer oder höher als an dem Marktorte selbst zu seyn pflegen, so ist der ganze
Begzirk in kleinere Bezirke zu vertheilen, und für jeden derselben ein bleibendes
Normalverhädltniß zum Preise des Marktortes festzustellen, welches sodann bei
künfeigen Preisermittelungen jederzeit zum Grunde zu legen ist.
¾r. 30.
Wenn eine Gegend zwar einen wirklichen Marktort hat, an diesem aber
für manche Getreidearten keine Marktpreise aufgezeichnet zu werden pflegen, so
(No. 2109.) sind