— 202 —
sind daselbst die in solchen Getreidearten bestehenden Abgaben nach den Bestim-
mungen des fünften Titels abzuschätzen.
8. 31.
Wenn das berechtigte oder verpflichtete Gut, oder auch der von beiden
etwa verschiedene Ort der Entrichtung nicht insgesammt in demselben Preisbe-
zirke liegen, so ist jederzeit auf die Lage des Orts der Entrichtung zu sehen.
G. 32.
Unter dem Mart nipreis ist der Durchschnittspreis aller Markttage der-
senigen funfzehn Tag: zu verstehen, in deren Mitte der Martinitag fällt.
. 33.
uͤr diejenigen Gegenden, worin der lebhafteste Getreideverkehr in eine
andere Jahreszeit, als um den Martinitag faͤllt, haben die Behoͤrden einen an-
dern Zeitpunkt festzusetzen und oͤffentlich bekannt. zu machen.
d. 34.
Der vierzehnjaͤhrige Preisdurchschnitt (9. 26.) ist auf folgende Wejse zu
ermitteln. Zuerst werden die Preise aus den vierzehn letzten Jahren vor Be-
kanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes (mit Weglassung der zwei theuersten
und der zwei wohlfeilsten Jahre) zusammengerechnet, und daraus wird der mitt-
lere Durchschnitt gezogen.
Sodann wird ein gleicher Durchschnitt gezogen aus den vierzehn letzten
Jahren (mit Weglassung der zwei theuersten und der zwei wohlfeilsten) vor An-
bringung der Provokation. Aus beiden Durchschnitten endlich wird wiederum
der mittlere Durchschnitt berechnek, und dieser bildet die Grundlage der Kapital=
Abfindung. JFällt der Antrag in die im F. 32. bestimmten funfzehn Tage, so
gehbrt der Martinipreis des laufenden Kalenderjahres nicht mit zu den vierzehn
Jahrespreisen, deren Durchschnirt zu berücksichtigen ist.
Die Regierungen werden den Durchschnittspreis, welcher sich aus beiden
aufgestellten Berechnungen für das laufende Jahr ergiebt, jährlich durch die
Amtsblätter bekannt machen lassen.
iW'ie
Geldabgaben, welche nicht in festen Summen bestehen, sondern mit den
Getreidepreisen (sey es jfährlich oder in längeren Perioden) steigen und fallen,
neren nach denselben Regeln, wie die Getreideabgaben (9#. 25. bis 34.) ab-
gelöset.
Fuͤnf-