Fünfter Titel.
Von der Ablösung der festen Naturalabgaben außer dem Getreide.
K. 36.
Auf feste Naturalabgaben, außer den im #. 24. bezeichneten, sie mögen
in vegetabilischen oder animalischen, in inländischen oder ausländischen Erzeug-
nissen, oder auch in Manufakturwaaren bestehen, ist sowohl die Kapitalabfindung
(&l. 10. bis 21.), als die Verwandlung in feste Geldrenten (§. 22.) anwendbar.
Zum Behuf dieser beiden Ablösungsarten ist von den Behörden sogleich
ein Verzeichniß aller in ihren Bezirken (§. 27.) vorkommenden Gegenstände
solcher Abgaben aufzunehmen und der Preis derselben nach einem vierzehnjähri-
gen Durchschnitt (mit Weglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten
Jahre) zu ermitteln und für die nächsten zehn Jahre als gültig zu bestimmen.
Die so bestimmten Preise werden jeder künftigen Ablösung zum Grunde
gelegt.
6 37.
Dasselbe Verfahren ist auf diesenigen Getreideabgaben anzuwenden, für
welche in einzelnen Bezirken keine Marktpreise aufgezeichnet werden (6. 30.).
. 38.
Von zehn zu zehn Jahren sind diese Preise zu revidiren, und mit den
alsdann nöthig befundenen Abänderungen von Neuem bekannt zu machen.
. 39.
Die Gorschriften der ##. 36. und 38. wegen Ermittelung und Feststel-
lung des Preises der Abgaben finden auf Abgaben in Wein keine Anwendung;
der Preis des letzteren ist nach dem Gutachten von Sachverständigen zu bestim-
men, welche dabei auf den Ort des Erzeugnisses, aus welchem der Wein zu lie-
sern ist, so wie auf dessen Preise während der beiden im §. 34. bestimmten Pe-
rioden, jedoch ohne Weglassung der theuersten und wohlfeilsten Jahre, Rücksicht
zu nehmen haben.
Sechster Titel.
Von der Ablösung der Zehnten.
d. 40.
Auf Zehnten von Bodenerzeugnissen ist sowohl die Kapitalabfindung
(44. 19. bis 21.) als die Verwandlung in feste Naturalabgaben (6. 22.) an-
wendbar.
Jahrgang 1840. (No. 2109.) Hh VWenn