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Wenn solche Zehnten einem und demselben Berechtigten aus einem und
demselben Zehntrechte zustehen und auf einer und derselben Zehntflur (oder, wo
diese Bestimmung nicht zutrifft, Zehntbezirk) haften, so koͤnnen dieselben auf die
Provokation der Verpflichteten nur von saͤmmtlichen Zehntpflichtigen dieser
Zehntflur, in Ruͤcksicht eines und desselben Zehntherrn, emeinschaftlich abge-
ioͤset werden, und muß sich bei der Abloͤsung die Minoritaͤt, den Verfuͤgungen
des 5. 5. gemaͤß, dem Beschlusse der Majoritaͤt unterwerfen.
Besitzer Finhesner. außerhalb der Zehneflur gelegener Grundstücke, inson-
derheit auch von Weinbergen, können jederzeit auf Ablösung der darauf haften-
den Zehntpflicht antragen.
8. 41.
Betrifft der Zehnte bestimmte Gegenstaͤnde, so ist durch Gutachten der
Sachverständigen zu bestimmen, welche Quantitaͤt dieser Gegenstaͤnde, nach dem
mittlern Durchschnitt mehr oder weniger ergiebiger Jahre, als Ertrag des Zehn-
ten gunusechen ist. Bei dem Getreide ist dieser Ertrag, sowohl in Körnern als
in Stroh, besonders festzusetzen.
d. 42.
Betrifft der Zehnte nicht bestimmte Gegenstaͤnde, sondern im allgemeinen
alle Erzeugnisse des Grundstuͤcks oder gewisse Theile desselben, so ist eben so
durch Gutachten der Sachverstaͤndigen die Quantitaͤt einzelner Getreidearten und
anderer Erzeugnisse zu bestimmen, welche als wahrscheinlicher Durchschnittsertrag
dieses Zehnten anzusehen ist.
9. 43.
Nachdem durch diese Schäátzungen (66. 41. 42.) der Zehnte auf eine
feste Naturalabgabe berechnet ist, so sind, so weit diese in Getreide besteht, die
or chesen des vierten, und so weit sie in anderen Naturalien bestehr, die
Vorschriften des fünften Tirels anzuwenden.
(. 44.
Ist auf Verwandlung des Zehnten in eine feste Naturalabgabe an-
getragen worden, so geschieht die Verwandlung in Ansehung des in Ge-
treide bestehenden Ertrags durch eine feste Abgabe in Getreide gleicher Art, in
Ansehung des übrigen Ertrags aber, durch eine feste Abgabe in dem Haupe-
getreide des Orts, wo das belastete Grundstück belegen ist. Der Verpslichtete
hat diese Getreideabgaben in gurer marktgängiger Qualität an denjenigen Ort
abzuliefern, wohin der Naturalzehnte von dem Berechtigten gebracht zu werden
pflegte. Wenn über die für das Stroh zu leistende Vergütung eine freie
Uebereinkunft nicht zu Stande kommt und der Zehnte ein Zubehör eines Land-
gutes, oder überhaupt einer ländlichen Wirthschaft ist, so kann der Berechtigte
verlangen, daß dafür eine feste Abgabe in Stroh, neben der Abgabe in *s -
nern