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nern, auf zwöss Jahre fesierset werde, welche gleichfalls an den oben bezeichne-
ten Ort abzuliefern ist. enn aber der gehnte kein Zubehoͤr eines Landgutes
oder einer laͤndlichen Wirthschaft ist, so wird auch für das Stroh eine Ent-
schdbdigung in Körnern gegeben. Dasselbe geschiehr, wenn die für die Natural-
abgaben in Stroh vorgeschriebenen zwölf Jahre abgelaufen sind.
Für die fernere Ablösung der so entstandenen festen Naturalabgaben sind
künftighin die Vorschriften des vierten Titels anzuwenden.
6. 45.
Bei jeder Ablösung eines Getreidezehnten sind von dem Ertrage die
Kosten des Einfahrens und des Dreschens in Abzug zu bringen. Dagegen sind
alle andere Kosten, die etwa der Zehntberechtigte bei dem Naturalzehnten auf-
zuwenden hatte (z. B. die Besoldung eines Zehneners, die Unterhaltung einer
Lebescheune u. s. w.), eben so wenig in Anschlag zu bringen, als der besondere
ortheil, welchen etwa der Zehntberechtigte aus dem Maturalzehnten nach sei-
nen Wireschaftsverhältnissen ziehen konnte. Auch die Kosten des Einfahrens
sind in den Fällen ausnahmsweise nicht abzuziehen, in welchen der Zehntpflich-
lige den Naturalzehnten dem Berechtigten zu überbringen verpflichtet ist.
8. 46.
Bei jeder Art der Zehntabloͤsung ist derjenige Zustand der Ertragsfaͤhig-
keit zum Grunde zu legen, in welchem *7# das zehntpflichtige Grundstück zur
Zeit der Abschátzung des Zehntertrages (I#. 41. 42.) befindet.
8. 47.
Die Abloͤsung der Zehnten nach Maaßgabe vorstehender Bestimmungen
(66. 41. folg.) schließt auch die Abloͤsung des Rottzehnten, d. i. des Zehnten
vom Neulande mit ein, und kann deshalb nicht noch eine besondere Abfindung
verlangt werden.
5. 48.
Sind Zchntenregister geführt worden, so müssen dieselben zum Behuf
der Abschätzung vorgelegt werden; es bleibt jedoch dem Ermessen der hörde
überlassen, welcher Gebrauch von diesen Registern zu machen seyn werde.
G. 40.
Die vorstehenden Bestimmungen (F. 40. folg.) finden auch sowohl auf
die Weinzehnten, einschließlich der Antheile von den sogenannten Drittelsgütern,
als auf die Holzzehnten Anwendung, jedoch unter folgenden ndheren Bestim-
mungen:
1) bei Ermittelung der Weinpreise tritt die im §. 39. getroffene Bestim-
mung ein; “
(No. 2100.) — 2) für