Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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2) fuͤr die Holzabgaben sind Normalpreise nach naͤherer Bestimmung der 
. 36. und 38. festzusetzen. 
3) bei Wein= und Holzzehnten ist die DTerwandlung in feste Geldrenten an- 
wendbar; die Verwandlung in feste Naturalobgaben kann nur durch 
freie Uebereinkunft beider Theile erfolgen. 
Siebenter Titel. 
Von der Ablösung zufälliger Rechte. 
G. 50. 
Bei zufälligen Rechten, d. h. denjenigen Leistungen, bei welchen entweder 
der Zeitpunkt der Entrichtung, oder der Umfang des Gegenstandes, oder beides 
zugleich unbestimmt ist, findet sowohl die Kapitalabsindung (9#. 19. bis 21.), 
als die Verwandlung in feste Geldrenten (§. 22.) statt. 
Die Ermittelung des jährlichen Werths der Leistung geschieht hierbei 
nach folgenden Grundsätzen. 
K. 51. 
Der jährliche DWerth der Laudemien (Antrittsgelder, Gewinngelder 2c.) 
wird nach folgenden Verschiedenheiten bestimmt: 
1) wenn sie bei jeder Vererbung des belasteten Guts entrichtet werden 
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müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; 
sind die Deszendenten des verstorbenen Besitzers von der Entrichtung 
befreit, so ist nur ein Fall auf ein Jahrhundert anzunehmen; 
sind zwar die Deszendenten des letzten Besitzers von den Veränderungs= 
gebühren frei, muß aber dagegen jede Person, welche den Besitzer eines 
Grundstücks heirathet, dieselben bezahlen, so werden, wie im Falle zu 1) 
drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet; 
wenn nicht blos im Vererbungsfalle, sondern auch von dem Ehegatten 
des Erben Veränderungsgebühren (Gewinngelder) gezahlt werden müs- 
sen, so werden, das Aufkommen des Erben und dessen Verheirathung 
zusammen für einen Fall angenommen, solcher Fälle drei auf ein Jahr- 
hundert gerechnet und die Gewinngelder, welche er und sein Ehegatte zu 
zahlen hat, so zusammengerechnet, als ob er (der Erbe) beide Satze so- 
gleich bei dem Aufkommen auf das Grundstück zu entrichten gehabt häcte; 
wenn nach dem Tode des einen oder des anderen Ehegatten des letzten 
Besitzers der Ueberlebende sich wieder verheirathet, und dann von dem 
zweiten nur auf Mahljahre zum Mitbesitz gelangenden Ehegatten, und 
cben so beim Aufkommen fernerer mahlfähriger Besitzer in Folge weite- 
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