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rer Verheirathungen Veränderungsgehöhren (Gewinngelder) gezahlt wer-
den müssen, so wird noch für die Gewinngelder, welche die mahljährigen
Besitzer zu entrichten haben, ein Sukzessionsfall auf ein Jahrhundert
gerechnet und dessen Betrag dem der übrigen Fälle zugeschlagen;
6) finden die Veränderungsgebühren auch im Falle des Absterbens des Be-
rechtigten statt, so werden gleichfalls drei solcher Veränderungsfälle auf
ein Jahrhundert gerechnet, ist aber in einem solchen Falle
7) der Besitz, bei dessen Wechsel die Zahlung der Laudemien geschehen muß,
an ein Amt, an eine Dignität, oder an ein Seniorat gebunden, so wer-
den sechs Veränderungsfälle in der Person des Berechrtigten auf ei
Jahrhundert gerechnet;
sind die Laudemial-Gebühren nicht blos bei Vererbungen, sondern auch
bei Verdußerungen in der dienenden Hand zu bezahlen, so wird an-
genommen, daß zwei Beränderungsfälle in einem Jahrhundert vorkom-
men, und eben dasselbe ist der Fall, wenn sie auch bei WVerdußerungen
des Obereigenthums erlegt werden mussen.
Sollte jedoch bei Nr. 7. und 8. von cinem der Betheiligten der Nach-
weis geführt werden können, daß in einem Jahrhundert sich mehr oder weniger
Fälle creignet hätten, so sind die angenommenen ZFälle darnach zu bestimmen.
Uebrigens versteht es sich von selbst, datz, da mehrere dieser Fadlle von Nr. 1.
bis 8. neben einander bestehen können und bisher wirklich bestanden haben, z. B.
Nr. 1. und 6., Nr. 1. und S., Nr. 3., 4. und d.; bei Ablösung der Laudemial-=
Gebühren jeder dieser Fällc, so weit er vorgekommen ist, zum Anschlag kommen muß.
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. 52.
Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudemial-Gebühren zum
Grunde gelegt, welcher durch Kontrakte, oder Register, oder vormalige Landes-
gesetze, oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind aber nicht hinlängliche
Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach demjenigen
Betrage derselben, welcher in den letzten sechs Veränderungofällen wirklich be-
zahlt ist; und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durch-
schnittssumme derjenigen Fälle, welche bekaunt sind, als Einbeit zum Grunde
gelegt werden.
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen
Besitzern (F. 51., Nr. 5.) nicht ausgemittelt werden können, so soll der halbe
Betrag eines vollen Gewinngeldes der irklichen Besitzer desselben Grundstücks
angenommen werden.
Ist der Betrag der Laudemial-Gebühren in irgend einem Falle aus dem
Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn zusammen
in einer Summe behandelt wurde, so soll in solchem zweifelhaften Fall die
Hälfte dieser Summe als Betrag der Gewinngelder angenommen werden.
(No. 2109.) 8. 53.