Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(. 53. 
Der aus 696. 51. und 52. hervorgehende Betrag aller auf ein Jahr- 
hundert tressenden Veränderungsfälle wird zusammengerechnet und die Summe 
durch hundert getheilt. Der Quotient ist der jährliche Werth, zu welchem das 
Laudemium anzuschlagen ist. 
(54. 
Ist aber das Laudemium jedesmal nach einer bestimmten Anzahl von 
8 zu entrichten, so wird der nach §. 52. ausgemittelte Betrag durch die 
ahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient ist als der jährliche Werth des 
Laudemiums anzusehen. 
55 
Außerdem muß der Perpflichtete bei jeder Art der Ablösung auch noch 
die nach 66. 51. bis 54. berechnete Jahresrente für so viele ri-. baar bezah- 
len, als von dem letzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung verflossen 
seyn werden. 
Wenn in beiden Fällen 66. 51. bis 54. seit dem letzten Entrichtungsfall 
die angenommene Durchschnittsperiode noch nicht verflossen, so steht nur dem 
Berechtigten, ist sie aber schon verflossen oder überschritten, nur dem WVerpflich-- 
teten das Provokationsrecht zu. Dies gilt indessen nur bis zum Eintritt des 
ersten Entrichtungsfalles, als von welchem an beiden Theilen freisteht, auf Ab- 
lösung anzutragen. 
3#. 50. 
Nach denselben Grundsätzen ist in Ansehung aller anderen Abgaben zu 
verfahren, bei welchen entweder die Zeit der Entrichtung oder die Größe der 
Abgabe unbestimmt ist. 
5. 
Der fährliche Werth des Heimfallsrechts wird ohne Unterschied, ob es 
neben dem Laudemium, oder ohne dasselbe besteht, auf eine Rente angeschlagen, 
welche zwei Prozent vom reinen Ertrage des Guts beträgt. Bei der Berech- 
nung dieses reinen Ertrages sollen sedoch nicht nur die öffentlichen Abgaben, 
sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrigen Reallasten, insbeson- 
dere auch die Zinsen der darauf vor Erlaß der Herzoglich Nassauischen Ver- 
ordnung über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse hypothekarisch 
versicherten Schulden in Abzug gebracht werden, in so weit diese von dem Guts- 
herrn anerkannt werden müssen. Der Umfang dieser Abzüge wird nach der geit 
des Antrages auf Ablösung bestimmt. Die Worschrift des §. 55. findet bei 
der Ablösung des Heimfalls keine Anwendung. 
(. 58.
	        
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