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(. 53.
Der aus 696. 51. und 52. hervorgehende Betrag aller auf ein Jahr-
hundert tressenden Veränderungsfälle wird zusammengerechnet und die Summe
durch hundert getheilt. Der Quotient ist der jährliche Werth, zu welchem das
Laudemium anzuschlagen ist.
(54.
Ist aber das Laudemium jedesmal nach einer bestimmten Anzahl von
8 zu entrichten, so wird der nach §. 52. ausgemittelte Betrag durch die
ahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient ist als der jährliche Werth des
Laudemiums anzusehen.
55
Außerdem muß der Perpflichtete bei jeder Art der Ablösung auch noch
die nach 66. 51. bis 54. berechnete Jahresrente für so viele ri-. baar bezah-
len, als von dem letzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung verflossen
seyn werden.
Wenn in beiden Fällen 66. 51. bis 54. seit dem letzten Entrichtungsfall
die angenommene Durchschnittsperiode noch nicht verflossen, so steht nur dem
Berechtigten, ist sie aber schon verflossen oder überschritten, nur dem WVerpflich--
teten das Provokationsrecht zu. Dies gilt indessen nur bis zum Eintritt des
ersten Entrichtungsfalles, als von welchem an beiden Theilen freisteht, auf Ab-
lösung anzutragen.
3#. 50.
Nach denselben Grundsätzen ist in Ansehung aller anderen Abgaben zu
verfahren, bei welchen entweder die Zeit der Entrichtung oder die Größe der
Abgabe unbestimmt ist.
5.
Der fährliche Werth des Heimfallsrechts wird ohne Unterschied, ob es
neben dem Laudemium, oder ohne dasselbe besteht, auf eine Rente angeschlagen,
welche zwei Prozent vom reinen Ertrage des Guts beträgt. Bei der Berech-
nung dieses reinen Ertrages sollen sedoch nicht nur die öffentlichen Abgaben,
sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrigen Reallasten, insbeson-
dere auch die Zinsen der darauf vor Erlaß der Herzoglich Nassauischen Ver-
ordnung über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse hypothekarisch
versicherten Schulden in Abzug gebracht werden, in so weit diese von dem Guts-
herrn anerkannt werden müssen. Der Umfang dieser Abzüge wird nach der geit
des Antrages auf Ablösung bestimmt. Die Worschrift des §. 55. findet bei
der Ablösung des Heimfalls keine Anwendung.
(. 58.