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F. 58.
Steht jedoch das belastete Gut nur noch auf vier Augen, so soll die
Rente, welche gefordert werden kann, zu fünf Prozent, und, wenn dasselbe auf
zwei Augen steht, zu zehn Prozent des Reinertrages angeschlagen werden, der
Antrag mag von dem Berechtigten oder Verpflichteren ausgegangen seyn.
( 59.
Die Ablösung der Verpsichtung zur Unterhaltung fremder Mühlen, oder
einzelner Theile der dazu gehörigen Werke, erfolgt nach den Bestimmungen
des 4 50. Die Ermittelung des Werths der jährlichen Leistung ist durch Sach-
verständige zu bewirken.
Achter Titel.
Von der Ablssung der Dienste.
4. 60.
Auf Dienste ist sowohl die Kapital-Absindung (66. 19. bis 21.) als die
(Verwandlung in feste Geldrenten (§. 22.) anwendbar.
Spanndienste und die von Spanndienstpflichtigen zu leistenden Hand-
dienste können, wenn sie bisher herkömmlich zu einem und demselben berechtigten
Gute in naturs geleistet worden sind, nur gleichzeitig von sämmtlichen Dienst-
pflichtigen der vorbemerkten Art abgelsset werden, wenn der Amtrag dazu von
ihnen ausgeht und der Berechtigte nicht in die Ablösung Einzelner willigt.
Die Majorität solcher Dienstpflichtigen kann ungeachter des Widerfpruchs
der Minorität die Abfindung bewirken, und finden alsdann die Bestimmungen
des 6. 5. Anwendung.
Jagddienste, welche von einer oder mehreren ganzen Gemeinden dem-
selben Berechtigten zu leisten sind, können, wenn der Antrag von den Ver-
pflichteten ausgeht und der Berechtigte nicht in die Ablösung Einzelner willigt,
nur gemeindeweise abgelöset werden. Sind zwei Dritttheile der Verpflichteten
in einer Gemeinde über die Ablösung einverstanden, so müssen die übrigen Ver-
pflichteten derselben Gemeinde sich diesem Beschluß unterwerfen und sich die
Verwandlung der Jagddienste in eine feste Geldrente gefallen lassen; zu einer
Kapitalabsindung aber können sie nicht gezwungen werden.
. 61.
Bei Ablssung der Dienste ist zur Bestimmung des Geldwerths einer
fährlichen Leistung durch Sachverständige zu ermitteln, welche Kosten der Dienst-
berechtigte aufzuwenden hat, um die den Dienstpflichtigen obliegende Arbeit durch
eigenes Gespann, Knechte, oder Tagelöhner zu bestreiten Die Summe dieser
(No. 2100.) Kosten