Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Kosten ist durch Berechnung auf die einzelnen Dienstpflichtigen nach Verhaͤltniß 
ihrer Beitragspflicht auszutheilen. 
Neunter Titel. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen in Be- 
ziehung auf Abloͤsung. 
d. 62. 
Die fuͤr die abgeloͤseten Abgaben, Zehnten und Dienste festgesetzten Jah- 
resrenten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor anderen hypothe- 
karischen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbst zustand. 
8. 63. 
Die fuͤr abgeloͤsete Leistungen zur Entschaͤdigung gegebenen Grundstuͤcke, 
Kapitalien und Jahresrenten treten in Rücksicht der Lehns= und Fideikommiß- 
Wibiuen und der hypothekarischen Schulden in die Stelle der abgelöseten 
eistungen. 
G. 64. 
Es muß jedoch wegen der zur Abfindung hergegebenen, nicht sofort be- 
zahlten, dem Berechtigten aber durch Eintragung bei dem verpflichteten Gute 
gesicherten Kapitalien, ingleichen wegen der zum gleichen Behufe festgesetzten 
Jahresrenten, in dem Hypolhekenbuche bei dem belasteten Gure vermerkt wer- 
den, daß das Kapital und beziehungsweise die Jahresrente ein Zubehör des be- 
rechtigten Gutes bilde, und die Fähigkeit des Besitzers, darüber zu verfügen, 
aus dem Hppothekenbuche bei dem letztgedachten Gute zu ersehen sey. 
6 65. 
Die hypothekarischen Gldubiger des Berechtigten können der Ablbsfung 
nicht widersprechen. 
8. 66. 
Ihrer Zuziehung bei dem Abloͤsungsgeschaͤfte bedarf es nicht. 
F. 07. 
Sind jedoch Pertinenzstücke eines Guts gegen eine baarc, ein für allemal 
zu entrichtende Vergütung abgetreten worden, so müssen die Behörden, welche 
das Geschäft dirigiren, ein solches Abkommen den Hypothekengläubigern, und 
zwar sowohl denen, welche Kapital zu fordern haben, als denen, welche mir 
Nenten-Abgaben, oder ähnlichen fortwährenden Leistungen im Hypothekenbuche 
eingetragen stehen, zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bekannt machen. 
8. 68.
	        
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