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b) bei anderweiten Verwendungen in die Substanz des berechtigten Guts,
oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen Kapitalkosten, wenn die Ab-
findung und die Verschuldung so mäßig sind, daß die eingetragenen
Schulden unter Zurechnung des solchergestalt zu verwendenden Kapitals
mehr nicht als zwei Drittel des Gutswerths betragen, wobei der Aus-
einandersetzungsbehörde (§. 113.) überlassen bleibt, auf welche Weise sie
sich die Ueberzeugung von diesem Werthe beschaffen will;
e) wenn die Kapitalabfindung nur zwanzig Thaler oder weniger betraͤgt.
6. 76.
In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oder Wieder-
kaufsberechtigten bei der Ablösung zugezogen werden müssen, ist nach den Vor-
schristen der Verordnung vom 7. Juni 1821. über die Ausführung der Ge-
meinhbeitstheilungs= und Ablösungsordnung 96. 11. bis 15., und der Verordnung
vom 30. Juni 1834., wegen des Geschsftsbenmees in den Angelegenheiten der
Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsberrlich -bduerlichen
Verhältnisse (I&. 23. bis 27.) zu beurtheilen.
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Der Lehnsherr, die Lehns= und Fideikommißfolger können jedoch der Abls-
sung selbst, in so weit solche nach der gegenwärtigen Verordnung an sich zu-
lassig ist, nicht widersprechen, vielmehr nur verlangen, daß das für aufgehobene
Renten oder Leistungen erlegte Kapital wiederum zu Lehn oder Fideikommiß an-
gelegt oder sonst sichergestellt werde.
8. 78.
Eben dieses (90. 6. 77.) findet statt, in Rücksicht der Obereigenthümer
bei Erbzinsgütern, der Wiederverkaufsberechrigten und andererer Nealberechtigten.
8. 79.
Auch zur Befriedigung der ersten Hypothekenglaͤubiger (in so weit deren
Forderungen fuͤr die Realberechtigten verpflichtend sind) kann das gezahlte Ka-
pital verwendet werden.
8. 80.
Der Verpflichtete bei der Abloͤsung haftet fuͤr die Erfuͤllung der oben-
gedachten Verbindlichkeiten (8. 77. und -• er kann sich sedoch bei entstehen-
den Hindernissen von der Vertr chkeit durch gerichtliche Nieder=
legung des Geldes frei machen.
8. 81.
Sobald der Rezeß über die Ablösung die vorschristsmaßige Bestängung
erhalten hat, ist mit der Abschreibung der abgelöseten Leistungen im Hppothekea-
uche