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buche des berechtigten Guts und deren Löschung bei dem verpflichteten Gute,
nach niher Bestimmung des §5. 61. der Verordnung vom 30. Juni 1834.
zu verfahren.
(. 82.
Wenn für den Berechtigten aus der Verwandlung der bisherigen Lei-
stungen in Jahresrenten nach dem Urtheil der Auseinandersetzungsbehörde (§. 113.)
ein Kapitalbedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf Höhe desselben
von dem Verpflichteten Obligationen, die der Berechtigte nicht kündigen kann,
ausgestellt und auf das verpflichtete Grundstück eingetragen werden. Diese
Obligationen kann er abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebühren,
verdußern und verpfänden, und die Agnaten und Realgldubiger können dagegen
in keinem Fall einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die Höhe dieses
Bedarfs von der genannten Behörde festzusetzen, welche Festsetzung zur Ein-
tragung der genannten Obligationen hinreicht. Diese Behörde hat demndchst
die Aufsicht über die wirkliche Verwendung zu dem angegebenen Zwecke zu füh-
ren und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßregeln einzuschlagen. Alle
Anwarter und sonstige Realberechrigte sind auch, wenn sie bei der Auseinander-
setzung nicht zugezogen sind, befuge, sich die Beobachtung der obigen Vorschrift
von der unrnstuhn teda nachweisen zu lassen. Dies Recht fällt aber
weg, wenn sie sich anche innerhalb dreier Jahre nach der Eintragung im Hypo-
thekenbuche bei dieser Behörde deshalb gemeldet haben.
. 83.
Eben so und unter denselben Bedingungen kann der Berechtigte ver-
langen, daß ihm die von dem Werpflichteten eingezahlten Ablösungs-Kanpitalien
nach der Höhe des Bedarfs zu einer solchen Verwendung überwiesen werden.
8. 84.
Gleichmäßig kann er, zur Beschaffung des durch die Landabfindung nöthig
gewordenen Kapitals, die ihm zur Entschädigung überwiesenen Grundstücke ver-
ußern, oder Anlehen auf dieselben machen, und diese letzteren darauf dergestalt
ypothekarisch versichern lassen, daß sie die erste Hppothek erhalten und diese
rundstücke dann nur mit ihrem überschießenden Werth für die auf dem Haupt-
gute schon haftenden Schulden und deren Sicherheit verhaftet bleiben.
#l. 85.
Im Falle der Verdußerung (6. 84.) hat die Auseinandersetzungsbehörde
außer der Sorge für die angemessene Verwendung der bezogenen Kaufgelder,
obald nur einer der Betheiligten zu seiner Sicherstellung wegen der diesfälligen
msprüche der Hyppothekengläubiger und der Lehns= und Fideikommißfolger des-
di Antraͤge macht, auch noch darauf zu sehen, daß die Grundstuͤcke zu diesem
ehuf nicht zu unverhaͤltnißmaͤßigen Preisen veraͤuußert werden, und es muß
(No. 2100.) Ji2 sol-