Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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solchenfalls der uͤber das Geschaͤft abgeschlossene Kontrakt der genannten Behoͤrde zur 
Bestaͤtigung vorgelegt werden. Dieselbe hat jedoch bei dem ihr zustaͤndigen Urtheil 
uͤber die Angemessenheit des Preises nur dann eine naͤhere Untersuchung zu ver- 
anlassen, wenn nach den ihr vorliegenden Nachrichten eine Verschleuderung an- 
zunehmen ist, oder sich sonst gegruͤndeter Verdacht ergiebt, daß eine Simulation 
obwalte, und heimlich geschlossene Nebenvertraͤge vorhanden seyn moͤchten, und 
sie kann ihre Bestaͤtigung nur dann versagen, wenn sich bei dieser naͤheren 
Untersuchung ergiebt, daß der bedungene Preis den Taxwerth der Grundstuͤcke 
nicht erreicht. 
S. 86. 
Was wegen der Rechte der Lehns= und Fideikommißfolger, hypotheka- 
rischen Gliäubiger und anderer Realberechtigten, ihrer Zuziehung und der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte durch die Auseinandersetzungs-Behörde, rücksichtlich der 
Ablösungskapitalien verordnet ist, findet auch in dem Falle Anwendung, wenn 
sich bei der Verdußerung der Absindungsländereien Ueberschüsse über den zu den 
Einrichtungskosten nothwendigen Bedarf ergeben. 
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I. Wenn die Lehns= oder Fideikommißbesitzer es vorziehen, statt der 
ihnen nachgegebenen Verwendung der Ablösungskapitalien oder Verdußcrung 
und Verpfändung der Abfindungen, die Errichtungskosten durch Anleihen auf 
die Substanz des Hauptguts, einschließlich jener Zubehörungen, zu beschaffen, 
so dürfen diese Anleihen nicht die Hälste des Werths der Abfindungen über- 
schreiten. Die Feststellung dieses Werths geschieht von der Auseinandersetzungs- 
behörde nach den bei der Auseinandersetzung zum Grunde gelegten landüblichen 
Abschätzungsprinzipien. 
II. Die Lehns= oder Fideikommißbesitzer sind ferner befugt, die Substanz 
des Hauprguts auch für den Betrag der Kapitalsabsindungen und Entschädigun- 
gen zu verpfänden, welche sie für die zum Lehn= und Fideikommiß geschlagenen 
Grundstücke, oder zur Ablösung der auf denselben haftenden Lasten zu ent- 
richten haben. 
III. Eben dazu sind sie wegen derjenigen Kosten befugt, welche durch 
Vermessung und Bonitirung, so wie durch die kommissarischen Verhandlungen 
bei allen Geschäften entsteben, die die Ausfährung dieses Gesetzes zum Gegen- 
stand haben. 
Auf die Kosten der Prozesse, welche durch das Ablösungsgeschäft ent- 
stehen, findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
IV. Im vorstehend, Nr. I. bezeichneten Falle ist die Höhe der Einrich- 
tungskosten, in den Fällen Nr. II. und Nr. III., außerdem aber die wirkliche Verwen- 
dung der Abfindungen und Auseinandersetz gskost EIIIIII 
ausgefertigtes Attest der Auseinandersetzungsbehoͤrde nachzuweisen, und die Hypo- 
the- 
 
	        
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