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die Anweisung der, fuͤr die neue (zum Ersatz der Dienste bestimmte) Einrich-
tung, noͤthigen Gebaude fordern, er muß jedoch das Baukapital mit vier Pro-
zent verzinsen.
d. 98.
Das 7 Betriebe der Wuchschaft erforderliche Inventarium muß sich
der Pächter sowohl in dem Falle des 9. 06. als 97. auf seine Kosten anschaf-
sen, ohne daß er deshalb von dem Verpächter eine Vergütung begehren kann.
&. 90.
Will der Paͤchter sich mit der dem Verpaͤchter zu Theil gewordenen
Entschaͤdigung unter den obigen Bedingungen (89. 95. bis 98.) nicht begnügen,
so steht es ihm frei, die Pacht zu kuͤndigen. iese Befugniß steht ihm aber
nur zu, binnen drei Monaten, nachdem der bestätigte Rezeß dem Pächter bekannt ge-
macht ist. Auch muß die Kündigung wenigstens sechs Monate vor dem Abzuge
erfolgen und der Abzug kann nur am Schlusse eines Wirthschaftsjahres eintre-
ten. Dieses dem Pachter eingerdumte Recht der Kündigung soll jedoch gänz=
lich wegfallen, wenn nach dem Urtheil der Auseinandersetzungs-Behörde das
abgelösete Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß
z der Abloͤsung keine merkliche Veraͤnderung der Wirthschaftsverhaͤltnisse er-
olgen kann.
G. 100.
Ist es das belastete Gut, welches verpachtet ist, so kann der abloͤsende
Verpaͤchter verlangen, daß der Paͤchter die Abloͤsungsrente oder die Zinsen des
Abloͤsungskapitals zu vier Prozent in soweit uͤbernehme, als letzterer die jetzt ab-
geloͤseten Leistungen zu entrichten gehalten war.
8. 101.
Besteht Helenfall die Entschädigung des Berechtigten in Land, so kann
der Pächter dieserhalb von seinem Verpächter nur dann eine Ermäßigung in
der Pacht verlangen, wenn er die damit abgelösete Leistung nicht zu vertreten
hatte; und auch in diesem Falle gebührt ihm der Pachterlaß nur in dem Be-
trage, zu welchem die Nutzung den abgefundenen Berechtigten angerechnec ißt.
. 102.
Will der Pächter sich diesem nicht unterwerfen, so finden die Bestimmun-
gen des §5. 90. auch hier Anwendung.
9. 103.
Von den vorstehenden Bestimmungen (98. 95. bis 102.) soll in Anse-
hung derjenigen Pachtkontrakte, welche schon vor der Bekanntmachung des ge-
genwaͤrtigen Gesetzes geschlossen worden sind, folgende Ausnahme eintreten:
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