(No. 2111.) Allerhöchste Deklaration vom 22. Juli 1840., über die Auslegung des K. 691.
Tit. 18. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts, die Form der Erbzins-Ver-
träge betreffend.
A#t den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M. will Ich die Vor-
schrift des §. 691. Tit. 18. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, wonach Ver-
n#dge über neue Werleihungen eines Erbzinsrechts gerichtlich abgeschlossen werden
sollen, mit Beziehung auf das Gesetz vom 23. April 1821. wegen Aufhebung
der Verlautbarung der Verträge dahin deklariren, daß die Gültigkeit solcher
Verträge von der Beobachtung der gerichtlichen Form nicht abhänge, vielmehr
dieselben, unbeschadet ihrer Göltigkeit, auch schriftlich abgeschlossen werden kön-
nen. Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 22. Juli 1840.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.