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dung des gegenwaͤrtigen Gesetzes gehalten und benutzt hat, so kann derselbe ver-
langen, daß der Staat die Gefäße, so wie die zum Uebersetzen nothwendigen
Geräthschaften, Gebdude und sonstigen Gegenstände, gegen Vergütung des ge-
meinen Werths übernehme.
8. 4.
Alle diesenigen, welche bisher Gesäße zum Uebersetzen gegen Bezahlung
gehalten haben, sind öffentlich aufzufordern, der Regierung, in deren Bezirk das
Uebersetzen stattgefunden hat, binnen drei Monaten, bei Verlust des ihnen im
é 3. beigelegten Anspruchs, die Erkldrung einzureichen, ob sie dasselbe ferner
zu betreiben beabsichtigen. Diese Aufforderung ist von den Regierungen zu Ko-
blenz, Köln und Düsseldorf zu erlassen und durch einmalige Aufnahme in das
Amtsblatt bekannt zu machen.
G. 5.
Die Entscheidung darüber, welche Gefche, Gerdthschaften u. s# w. nach
Vorschrift des §. 3. vom Staate zu übernehmen sind, gebührt Unserm Finanz-
Minister mit Ausschließung des Rechtsweges. Die Bestimmung des für diese
Gegenstände zu vergütenden Werths erfolgt durch Sachverständige, von denen
der eine durch deren Eigenthümer und der andere durch den Landrath ernannt
wird. Sind die beiden Sachverständigen verschiedener Meinung, so tritt ein
Obmann hinzu, welcher von der Regierung sogleich nach dem Erscheinen dieses
Gesetzes für einen jeden Kreis im Voraus zu ernennen ist. Gegen den Aus-
spruch der Sachverständigen ist weder der Rechtsweg, noch ein Rekurs zulässig.
(. 6.
Das Uebersetzen muß nach Ablauf der im 9. 4. bestimmten Frist von
allen denjenigen, welche sich nicht gemeldet haben, sofort eingestellt werden, von
den übrigen aber erst dann, wenn ihnen der sernere Betrieb von der Negie-
rung untersagt wird.
(. 7.
Wer unbefugter Weise das Geschäft des Uebersetzens gegen Bezahlung.
betreibt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern und im Nückfalle,
außer dieser Geldbuße, die Konfiskation der zum Uebersetzen benutzten Gesähe
und Gerthschaften verwirkt.
K. 8.
Die Ortspolizei-Behörden, welchen von allen innerhalb ihres Verwal=
tungsbezirks zum Uebersetzen ertheilten Konzessionen Kenntniß zu geben ist, ha-
ben