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(No. 2114.) Tarif, nach welchem das Domm= und Brückengeld und das Brücken-Auszugs
Geld in der Stadt Wollin zu erheben ist. Vom 8. August 1810.
E. wird entrichtet:
A. Damm= und Bröückengeld, und zwar dann, wenn die Divenowbrücke
passirt wird:
I. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, Sor. I .
1) zum Fortschaffen von Personen, als Exeraposten, Kut-
schen, zweirddrigen Kabriolets u. s. w., beladen oder le-
dig, für sedes Zugthrr . . . . .. . ... 11—
2) zum Fortschaffen von Lasten,
a) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich,
außer dessen Zubehör und außer dem Futter für
höchstens drei Tage, an andern Gegenständen mehr,
als zwei Centner, besinden, — für jedes Zugthierr
b) von unbeladenem, für jedes Zugthir 11—
II. von unangespannten Thieren,
1) von jedem Pferde oder Maulthiere, mit oder ohne Rei-
ter oder Last, desgleichen von jedem Stück Rindvrih)v-—
2) von Fohlen, Eseln, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ham-
meln und Ziegen für sedes Stück —
B. Brücken-Aufzugsgeld:
von jedem Fahrzeuge, für welches das Oeffnen der Klappe der
Divenowbrücke verlangt wnnd ... 5.—
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Befreiungen.
Damm= und Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königli=
chen Hauses oder den Königlichen Gestüren angehören;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führk, desgleichen von Offzieren im Dienst
und in Unisorm;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren, mit Freikarten versehene, öffent-
liche Beamte auf Denstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder
Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpo-
sten, nebst Ve.wagen; imgleichen von öffenrlichen Kouricren und Estafet-
ten