Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No. 2114.) Tarif, nach welchem das Domm= und Brückengeld und das Brücken-Auszugs 
Geld in der Stadt Wollin zu erheben ist. Vom 8. August 1810. 
E. wird entrichtet: 
A. Damm= und Bröückengeld, und zwar dann, wenn die Divenowbrücke 
passirt wird: 
I. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, Sor. I . 
1) zum Fortschaffen von Personen, als Exeraposten, Kut- 
schen, zweirddrigen Kabriolets u. s. w., beladen oder le- 
dig, für sedes Zugthrr . . . . .. . ... 11— 
2) zum Fortschaffen von Lasten, 
a) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, 
außer dessen Zubehör und außer dem Futter für 
höchstens drei Tage, an andern Gegenständen mehr, 
als zwei Centner, besinden, — für jedes Zugthierr 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthir 11— 
II. von unangespannten Thieren, 
1) von jedem Pferde oder Maulthiere, mit oder ohne Rei- 
ter oder Last, desgleichen von jedem Stück Rindvrih)v-— 
2) von Fohlen, Eseln, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ham- 
meln und Ziegen für sedes Stück — 
B. Brücken-Aufzugsgeld: 
von jedem Fahrzeuge, für welches das Oeffnen der Klappe der 
Divenowbrücke verlangt wnnd ... 5.— 
.— 
  
  
Befreiungen. 
Damm= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königli= 
chen Hauses oder den Königlichen Gestüren angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führk, desgleichen von Offzieren im Dienst 
und in Unisorm; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren, mit Freikarten versehene, öffent- 
liche Beamte auf Denstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder 
Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpo- 
sten, nebst Ve.wagen; imgleichen von öffenrlichen Kouricren und Estafet- 
ten
	        
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