Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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ten und von allen, von Postbefoͤrder ungen leer zuruͤckkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als soche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh- 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= ud Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
8) allen denjenigen, welchen eine Befreiung von dem bisherigen Brücken-, 
Ruder= und Dammzgolle rechtlich zustand, bleiben ihre Rechte auf Be- 
freiung von dem Damm= und Brückengelde vorbehalten. 
Serasbestimmungen. 
Wer der Ennrichtung der durch den obigen Tarif bestimmten Abgaben 
sich entzieht, zahlt als Strase das Vierfache des defrandirren Brages. 
Gegeben Sanssouci, den 8. August 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Graf v. Alvensleben. 
  
Co. 2115—2115.) (No. 2115.)
	        
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