Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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in  37  oder  3  pprozentige  Pfandbriefe  umzusetzen  und  dieselben  mie  dem
etwanigen  baaren  Ueberschusse  zu  ihrem  Depositorium  zu  nehmen.

10)  Die  über  das  Kündigungsverfahren  bisher  bestandenen  abweichenden  Vorschriften

  des  Schlesischen  Kreditreglements  vom  ##.  Juli  1770.  im  Kawie
  der  Erlasse  vom  7.  September  1830.

pitel  7.  des  Thls.  III.,  6
und  20.  Mai  1839.  im  Art.  UI.  Nr.  7.  werden  hierdurch  aufgehoben.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt

zu  machen.
Sanssouci,  den  6.  August  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  v.  Rochow.

Ne.  2117.)