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in 37 oder 3 pprozentige Pfandbriefe umzusetzen und dieselben mie dem
etwanigen baaren Ueberschusse zu ihrem Depositorium zu nehmen.
10) Die über das Kündigungsverfahren bisher bestandenen abweichenden Vorschriften
des Schlesischen Kreditreglements vom ##. Juli 1770. im Kawie
der Erlasse vom 7. September 1830.
pitel 7. des Thls. III., 6
und 20. Mai 1839. im Art. UI. Nr. 7. werden hierdurch aufgehoben.
Ich beauftrage Sie, diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Sanssouci, den 6. August 1840.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow.
Ne. 2117.)