Der Kläger
felgt dem #ellagten.
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æstslichkt
schuld-m
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Art. ö.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichtsstande
des Beklagten zu folgen habez es wird daher das Urcheil dieser Gerichtsstelle
nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch
insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Unkosten
verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkannt und vollzogen.
Art. 6.
Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen
Richters begründet, dafern nur jsene mit dieser im rechtlichen Fasammenhange
steht und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zuläßpig ist.
Art.
7.
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat)
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders
im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit
des Provozuten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt.
Art. 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohrsttz in
einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist
wird von beiden Staaken in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, da
die Unterthanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates
in der Regel und in sosern nicht in nachstehend erwähneen Fällen spcziele Ge-Shurs
konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt werden
dürfen.
Art. v.
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe,
“vird nach den Gesetzen desselben beurtheilt.
Art. 10.
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichen
Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem
laͤger ab.
Art. 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner
Gewalt beßnden, ohne Ruücksicht auf den Orc, wo die Kinder geboren worden
sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten
Art. 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohmstz hatte der ordentliche Gerichtsstand
der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
begründet haben.
Art. 13.