Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Der  Kläger
felgt  dem  #ellagten.


E  -

æstslichkt
schuld-m

-M.-.

Art.  ö.

Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habez  es  wird  daher  das  Urcheil  dieser  Gerichtsstelle
  nicht  nur,  insofern  dasselbe  etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern  auch
insofern  es  etwas  gegen  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Unkosten
  verfügt,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  anerkannt  und  vollzogen.

Art.  6.
Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jsene  mit  dieser  im  rechtlichen  Fasammenhange

  steht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zuläßpig  ist.
Art.

7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  demjenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechtliche  Ausführung
des  Hauptanspruchs  gehören  würde;  es  wird  daher  die  vor  diesem  Gerichte,  besonders
  im  Fall  des  Ungehorsams,  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit
des  Provozuten  als  rechtsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Art.  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohrsttz  in
einem  Staate  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist
wird  von  beiden  Staaken  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,  da
die  Unterthanen  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  Staates
in  der  Regel  und  in  sosern  nicht  in  nachstehend  erwähneen  Fällen  spcziele  Ge-Shurs
  konkurriren,  nur  vor  ihrem  resp.  persönlichen  Richter  belangt  werden
  dürfen.

Art.  v.
Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,
“vird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.

Art.  10.
Wenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetzlichen
  Sinne  genommen  hat,  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
laͤger  ab.

Art.  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner
Gewalt  beßnden,  ohne  Ruücksicht  auf  den  Orc,  wo  die  Kinder  geboren  worden
sind,  oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten

Art.  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  Wohmstz  hatte  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begründet  haben.

Art.  13.