Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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endigen, ohne daß die Rechtshaͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte. 
Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale In- 
sinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2. Rücksich tlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
" Rechtssachen. 
Art. 33. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Güöltigken einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 35. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strasgesetzen werden, soweit 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Staats gegen sie nicht start. 
Bei der Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen 
eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den offziellen 
Angaben und Abschätzungen der kompetenten Forst= und Polizeibeamten des Orts 
des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschätzun- 
gen inländischer Offzianten von der erkennenden Behörde beigelegt werden, 
wenn ein solcher Beamter auf die wahrheitsmaßige, treue und gewissenhafte An- 
gabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem 
peziellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Denunzianten- 
Antheil, noch das Pfandgeld zu beziehen hat. 
Uebrigens behält es wegen der Verhütung und Besirafung der Forst- 
frevel in den Grenzwaldungen bei der bestehenden Uebereinkunft vom 13. No- 
vember 1822. sein Bewenden. 
Art. 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Dergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst er- 
griffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen juratorische Kaution oder Handgelbbniß entlassen worden, und sich in 6 
nen Haimachestalr zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des auslandischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und 
Mit-
	        
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