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Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatsge-
biete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, d ß die
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen
des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandelungs= oder Begnadigungs-=
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Ver-
urtheilung oder während der Strafverbüßung statt.
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Umersuchung und Bestrafung
des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem
Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Werbrecher nicht
vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requtrirende
Gericht solche, in Gemähheit der Bestimmung des Art. 45. zu ersetzen.
Art. 37.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesehe des andern Staates Bedinzt zu ge-
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar itznen-
nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po-lung.
lizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Scaate
nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Reguisition zwar nicht
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem-
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An-
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontuma-
zial-Verfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa-
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor-
den sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Komtmazialverfahrens oder
sonst insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Ge-
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewen-
det es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom
11. Mai 1833.
Art. 38.
Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Berbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Besch kdigten angetragen worden ist.
rt. 39.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Auslieserung
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Sraat sich geffüch-4 Eefllchie-
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden
nach vorgängiger Requisstion gegen Ersarkung der Kosten ausgcliefert.
rt. 40.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdachtige Indivi-Auslieferung
duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer-der Ausländer.
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
(No. 2117.) gängige