Tarif
zur Erhebung des Pflaster= und Brücken-Geldes zu Spremberg
(im Regierungs-Bezirk Frankfurt).
E. wird erhoben:
Ab vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
um Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kut-
n Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 1 Sgr. — Pf
. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenem — d. h. von solchem, worauf si O,
außer dessen Zubehhr und außer dem Futter für
höchstens 3 Tage, an andern Gegenständen mehr
als 2 Centner befinden — für jedes Zugthier
2) von unbeladenem:
3 Pea twagen, für jedes Zugthier — 8
woͤhnlichem Landfuhrwerke und Schlitten,
—
nS Fedes Zugthier — 4
B. von unangespannten Thieren:
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, mit oder
ohne Reiter oder Last — 6
II. von jedem Stück Rindvieh oder Esel . — 4
III. von je fuͤnf Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Lämmern,
Schweinen, Ziegen.
Weniger als fünf der vorstehend zu I. gedachten Thiere sind fre.
Zusätzliche Bestimmung.
Am Schloßthore findet die Hebung nur beim Eingange statt, nicht
auch beim Ausgange.
r—
Besreiungen.
Pflaster= und Beückenged wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Kö-
niglichen Hauses oder den Lü Gestüten angehören;
2) von Armee-Fuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche
Militair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von
Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Milttair Beamten im
Dienst und in Dienst-Uniform geritten werden; imgleichen von den
unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der' Offiziere, wenn die-
selben zu dienstlichen Zwecken die Offziere begleiten oder besonders
geführt werden, jedoch im letztern Falle nur, wenn die Führer si
durch die von der Regierung auegestellte Marsch- Route oder dur
die, von der obern Militair-Behörde erthcilte Order ausweisen;
von Fuhrwerken und Thieren, deren öffentliche Beamte auf Dienst-
reisen innerhalb ihres Geschäfts-Bezirks, oder Pfarrer bei Amts-
Verrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
ES.
4) von