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4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reit-
Posten nebst Beiwagen, ingleichen von öffentlichen Kourieren und
Estafetten, und von allen, von Post-Beförderungen leer zurückkeh-
renden Wagen und Pferden; serner am Hoyerswerdaer Thor von
Extraposten aller Art;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmit-
telbare Rechnung des Sctaats geschehen, auf Vorzeigung von Frei-
Pässen; von Vorspann-Fuhren, auf der Hin= und Rückreise, wenn
ie sich als solche durch die Bescheinigung der Orts-Behörde, im-
gleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rück-
reise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von beladenen oder unbeladenen Salzfuhren;
7) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, desgleichen
von Armen= und Arrestantenfuhren;
8) von Fuhrwerken, welche Chausseebau-Materialien anfahren;
9) von jedem Fuhrwerke, von welchem bei dessen Einfahrt in die Stadt
das Pflaster= und Brückengeld erhoben worden ist, wenn es an dem-
selben Tage die Stadt wieder verläßt;
10) von den Einwohnern derfenigen Ortschaften, mit denen deshalb ein
besonderes Abkommen in Kraft steht.
Straf Bestimmung.
Wer es unternimme, sich der Entrichtung der durch vorstehenden Tarif
festgesetzten Abgabe zu entziehen, zahlt außer der vorenthaltenen Abgabe deren
vierfachen Betrag, mindestens aber einen halben Thaler als Strafe.
Scargard, den 16. September 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.