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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18. ——1
(No. 2120.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Juli 1840., wegen Unwendung einer revi-
dirten Tar-Ordnung für die zu dem landschaftlichen Kredit-Verein im Groß-
herzogehum Posen gehörigen Güter statt der bisherigen, nebst der revidir-
ten Tar-Ordnung selbst; vom #. Jull- 1840.
. Sttober
N.% die bisherigen Tarxgrundsätze für den landschaftlichen Kreditverein
des Großherzogthums Posen vom Jahre 1821. sich nicht mehr in allen Stücken
als angemessen und zutreffend ergeben haben und deshalb eine Revision dersel-
ben nothwendig geworden, dle auch von der General-Versammlung des ge-
dachten Kreditvereins zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußnahme
gebracht worden ist, bestimme Ich auf Ihren Beriche vom 6. Juli d. J., daß
die „Revidirte Taxordnung für die zu dem landschaftlichen Kreditverein im
Großherzogthum Posen gehörigen Güter", zu deren Genehmigung Ich Sie
ierdurch ermächtige, an die Stelle der bisherigen Jsgrundsatz dieses Kredit-
ereins treten, und in allen sortan vorkommenden Fällen zur Anwendung ge-
bracht werden soll. Diese Meine Order haben Sie durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 31. Juli 1840. ç
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
Revidirte Tarordnung
für die zu dem landschaftlichen Kreditverein im Großherzogthum
Posen gehörigen Güter.
Enthaltend
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die Veranschlagung muß auf eine sorgfältige Ermittelung der Bestand-
theile und Zubehörungen des abzuschätzenden Gutes gegründet werden, welcher
Jahrgang 18,40. o. 2120. Qq unter
(Ausgegeben zu Berlin den 29. Okcober 1840.)