Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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von diesem die nach der eigenthuͤmlichen Beschassenheit des Bodens erforder- 
liche, besonders anzugebende Einsaat in Abzug gebracht werden. 
. 19. 
Die Einschätzung in die anwendbare Bodenklasse ist hauptsächlich das 
Geschäft der zuzuziehenden Boniteurs. 
Die Schätzungs-Kommissarien, von welchen wenigstens Einer bei der 
Bonitirung stets gegenwärtig se muß, haben sie dabei jedoch nicht nur zu 
kontrolliren, und auf die von ihnen übersehenen Umstände aufmerksam zu ma- 
chen, sondern auch so zu leiten, daß sie mit ihren Aussprüchen auf dem Felde 
gehört, und Meinungs-Werschiedenheiten durch die eigene Anschauung des Kom- 
missarius, welcher als Obmann dabei auftritt, ausgeglichen werden. Sollte der 
Fall vorkommen, daß beide Boniteure von der Ansicht des Kommissarius ab- 
weichen, unter sich aber übereinstimmen, so steht bei minder wichtigen Gegen- 
ständen dem Kommissario die Befugniß zu, die Vonitirung gegen die Ansicht 
der Boniteure zwar herab, nicht aber herauf zu setzen. 
Bei wichtigen Gegenständen, namentlich bei Einschatzung der dominiren- 
den Bodenklassen, welche auf den Werth des Gutes einen bedeutenden Einftuß 
dußern, ist der Kommissarius dagegen verpfiichtet, über die gegenscitigen Anssch- 
ten eine, die Meinungs-Werschiedenheit vollständig motivirende ausführliche Ver- 
handlung aufzunehmen, der Provinzial-Landschafts-Direkrion zur weiteren Ver- 
anlassung einzureichen, das Abschäátzungs-Geschaäft in Bezug auf die Bonitirung 
aber sofort abzubrechen. 
Die Provinzial-Landschafts-Direktion delegirt demnächst sofort andere 
Kommissarien, welche mit Zuziehung zweier anderer Voniteure an Ort und 
Stelle den streitigen Gegenstand untersuchen, und nach erreichter Einigung die 
ganze Bonitirung bis zum Schlusse fortführen. Der Ausspruch dieser zweiten 
Kommissoon ist entscheidend, und es versteht sich von 4ibe. daß diesenigen Mit- 
glieder der erften Kommission, welche durch ihre unrichtige Ansicht zu den Wei- 
kerungen die Veranlassung gegeben haben, ihrer Dickten und Reisekosten ver- 
lustig gehen. 
Trikt die zweite, von der LandschaftsDireknon delegirte Kommission der 
Ansicht der erstern Schátzungs-Kommissarien (Landschafts-JFäthe) bel, so ist 
ihnen, den ersteren Kommissarien, auch der Abschluß des ganzen Tax-Geschdfts 
mit Ausschluß der von der zweiten Kommission zu beendigenden Bonitirung zu 
überlassen; tritt sie dagegen dem Gutrachten der ersten Boniteure bei, so sind die 
ersten Kommissarien ihres Ausirages entbunden, und sie, die zweite Kommission, 
allein hat alsdann die ganze Taxe abdzuschließen. 
Sollte der Fall vorkommen, daß bei der zweiten o dieselbe 
Meinungs-Verschiedenheit, wie bei der ersten, sich berausstellt, so soll in einem 
solchen Falle ein von der Peneral-Landschafts-Direktion zu ernennender Techniker 
als Obmann den Sceit entscheiden. 
In
	        
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