Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(No. 2069.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Januar 1840., die Ergänzung der Stem- 
peltarif-Position „Vergleiche“, und die nähere Bestimmung der für die 
Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Ver- 
gleichsverhandlungen der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit be- 
treffend. 
A- den Bericht des Staatsministeriums vom 31. v. M. setze Ich zur Er- 
gänzung der Stempeltaris-Position „Vergleiche“ und zur ndheren Bestimmung 
der Stempelfreiheit, welche für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der 
Rheinprovinz und für die Vergleichsverhandlungen der Schiedsmänner bewil- 
ligt worden ist, Nachstehendes fest: 
1) Spret tliche, sowohl gerichtliche als außergerichtliche, Vergleiche über nicht 
rechtshängige Sachen sind der Stempelsteuer nach der Vorschrift, die 
in der Stempeltaris-Position „Vergleiche“ für sheftühe außergericht= 
liche Vergleiche über rechtshängige Sachen ertheilt wird, gleichfalls 
unterworfen. 
2) Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende nähere Bestimmun- 
gen ein: 
a) Ist der Gergleich über ein Geschäft abgeschlossen worden, welches 
blos mündlich oder durch Korrespondenz oder in einer anderen 
die Stempelverwendung nicht bedingenden Form zu Stande ge- 
kommen ist, und hätte für dieses Geschäft, wenn darüber eine 
schriftüche Verhandlung ausgenommen wäre, ein höherer als der 
ei Verträgen im Allgemeinen stattfindende Stempel enrrichter 
werden müssen, so ist zu dem Wergleiche, in sofern dadurch das 
Geschäst im Wesentlichen aufrecht erhalten wird, dieser höhere 
Stempel zu verwenden. 
Wird durch den Wergleich zugleich ein anderweitiges Rechtsge- 
schäft begründet, welches, wenn es nicht in Vergleichsform zu 
Stande gekommen wäre, einem höheren, als dem bei Verträgen 
im Allgemeinen vorgeschriebenen Stempel unterworfen seyn würde, 
so tritt bei dem Bergleiche dieser höhere Stempel ein. Inson- 
derheit ist, wenn für die streitigen Ansprüche als Gegenleistung 
das Eigenthum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein Erb- 
Pachts-, ein Pacht= oder Miethsrecht eingerdumt, eine Leibrente 
versprochen wird 2c., zu dem Vergleiche der für Kauf-, Erbzins-, 
Erbpachts-, Pacht= oder WMieths, Leibrenten= 2c. Verträge be- 
stimmte Stempel, sofern er höher ist, als der allgemeine Ver- 
tragsstempel, zu verwenden, und bei Festsetzung desselben der Werth 
der Gegenleistung zum Grunde zu legen. In gleicher Art findet, 
wenn zur Sicherstellung der Vergleichssumme eine Hypothek be- 
stellt wird, der für hypothekarische Schuldverschreibungen vorge- 
schriebene Stempel Anwendung. Dagegen muß, wenn ein Drit- 
ter, welcher zu den ursprünglichen Kontrahenten nicht gehört, in 
der über den Vergleich ausgenommenen Werhandlung srne 
pflich- 
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