Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Dieser Standpunkt kann mit vollem Rechte vertreten werden, 
wenn man annimmt, daß die Praxis, so wie sie sich herausgebil- 
det hat, auf dem Texte geltender Gesetze beruht. Diese Annahme 
zu begründen, ist bisher noch niemand gelungen, wie ja auch 
noch kein Kriterium hat gefunden werden können, mittels welches 
ein Ukas über den Sessionsschluß von einem über die Vertagung 
unterschieden werden könnte. Die Praxis hat sich zweifellos praeter 
legem gebildet und als solche kann sie sich zufälligen Schwan- 
kungen unterworfen zeigen. 
Was die Unterbrechungen anbelangt, die die Kammern selbst 
beschließen, so unterbrechen sie überhaupt nicht die Session, da 
sie nur für die Geschäftsführung von Bedeutung sind; und wie es 
sich von selbst versteht, heben sie die Wirkung der Immunität 
nicht auf. 
IX. 
Nach dem Vorgange der westeuropäischen Gesetzgebungen setzt 
auch Art. 16 eine Ausnahme fest für den Fall des flagrant delit. 
Ein Abgeordneter, der bei der Ausführung einer strafbaren Hand- 
lung oder am folgenden Tage ergriffen wird, kann der Freiheits- 
entziehung auch ohne Genehmigung der Duma unterworfen werden. 
Was nun den Begriff der „Ausführung“ eines Verbrechens 
anbetrifft, so wird sein Inhalt durch das geltende materielle Straf- 
recht bestimmt °®. Kompetent sind zu der Ergreifung eines Ab- 
geordneten in flagrante die Organe sowohl der richterlichen Ge- 
walt als auch der Polizei, sobald sie richterliche vertreten, d. h. 
in den in Art. 256 ff. der Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen; 
hier handeln die Polizeibeamten nicht als Vertreter der Admini- 
stration; somit fallen ihre Maßnahmen nicht unter Art. 15, da es 
engeren Sinne des Wortes) fallen in die Zeit der „Session“ und bilden einen 
Teil von ihr, so daß Art. 16 d. Rdst. sich auch auf die Unterbrechungen 
während einer und derselben Session erstreckt.“ GORENBERG, loc. cit., 
2296; JELISTRATOFF, op. cit., 196. 
#8 v. RAISoN, op. cit., 175.
	        
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