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Ist in der Dereifelderwirthschaft die Braache nach der Aussage glaub-
würdiger Zeugen, oder nach den vorgelegten glaubwürdigen Wirthschaftsregistern
in den letzten sechs Jahren stärker benutzt worden, so wird die Benutzung durch
Erbsenbau dessenungeachtet auf den vierten Theil des zu bedüngenden Landes
eingeschränkt und das Mehrere der besömmerten Braache, jedoch nie mehr als
ein zweites Viertel der bedüngten Braache als mit Klee, Wicken, Gemenge 2c.
bestellt betrachtet und das davon gewonnene Heu zum Ersatze des fehlenden
Wiesenheues berücksichtigt und zum Anschlage gebracht.
4.n 31.
Der Ertrag von den Erbsen wird dabei morgemweise so angenommen,
wie er in den Spezialtax-Grundsäten (6. 41.) von dem NRoggen festgestellt
worden ist.
Der Ertrag von dem Klee-, Wicken= und Gemenge-Heu muß dagegen
historisch nach dem sechsfährigen Durchschnitte für den Morgen ermittelt und
danach bei der Futterberechnung in Ansatz gebracht werden.
4. 32.
Als Braachfrüchte können, wie erwähnt worden, nur Erbsen veranschlagt
und zur Tare gezogen werden, gleichviel, welche Früchte wirklich in der Braache
gebaut sein mögen. Auf die Kosten der Destelurg und Werbung werden
durchweg 20 bis 25 Prozent nach Abzug der Saat abgesetz.
Diese Bestimmung schließt jedoch die PVeranschlagung, des in der
Braache erzielten Heues mit der im 9. 30. angeordneten Einschränkung nicht
aus, und soll auch hierbei der Abzug von 20 bis 25 Prozent auf Bestellungs-
und Werbungskosten stattfinden.
. 33.
Kartoffelnutzung wird nach dem obigen gar nicht veranschlage; und es
dürfen deshalb auch zugekaufte Kartoffeln und die daraus gezogenen Vortheile
eben so wenig, als andere Gegenstände der Industrie berücksichtigt werden.
. 34.
Außer den nach 7. in Abzug zu bringenden Gewinnungskosten ist da,
wo dergleichen Zwischenfrüchte (96. 30. 32.) zum Anschlage kommen, auf die
stärkere Düngungskonsumtion und auf den damit verbundenen Rückschlag auf
die darauf folgenden Getraide-Erndten, bei Veranschlagung der letzteren, ange-
messene Rücksscht zu nehmen.
Dieser Rückschlag findet nach allen Braachfrüchten, mithin auch nach
Klee, Wicken oder Gemenge, nach welchen zuerst Winterung und dann Som-
merung geschet wird, statt.
. 35.
Bei dem zum Ansatz kommenden Geldpreise finden die in den Spezial-
tay-Gnundsäten getrossenenen Bestimmungen statt; bei densenigen Gegenständen
aber,