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8. 45.
Von dem solchergestalt zu ernaͤhrenden Viehstande kommt in Abzug:
1) saͤmmtliches Zugvieh. — Wie viel Zugvieh nach Beschaffenheit des Bo-
dene zu rechnen, ist in den Spezialtax-Grundsätzen näber angegeben
worden. .
2) Das bisher gewoͤhnlich gehaltene Vieh zur Beaufsichtigung der Wirth-
schaft, z. B. die Pferde der Wirthschafts-Beamten und des Gutsherrn,
wozu jedoch die zur Bewirthschaftung des Gutes nicht erforderlichen
Lurus-Pferde des letztern nicht zu r- sind.
3) Das zum Ersatz des Inventarii nöthige Jungvieh.
4) Die den Schäfern und andern Wirthschafts-Bedienten zuständigen An-
theile an der Narural-Nutzung des GBiehstandes, das für die Deputanten
und sonst zu Unterhaltung der Wirthschafts-Bedienten und des Gesindes
ersorderliche Nutzvieh nach den in den Spezialtar-Grundsätzen angege-
benen Säten.
Uebrigens wird sowohl beim Zugvieh, als beim Deputanten-Vieh
nicht das in der Wirklichkeit gehaltene, sondern das nach den später aufzustel-
lenden Grundsätzen kunstmäßig berechnete zum Ansatz gebracht, auch wenn eine
Dreifelderwirthschaft schon früher üblich gewesen ist.
(. 40.
Wenn der zu erndhrende Biehstand im Allgemeinen festgestellt worden
so ist solcher auf diejenigen Gattungen abzutheilen, welche in der Wirthschaft
wirklich unterhalten werden, und wird hierbei das in der Wirklichkeit vorgefun-
dene Verhdleniß der Gartungen gegen einander beibehalten.
Darauf, daß bisher ein Theil des Rauchfutter-Vorraths für den Mast-
all verbraucht worden ist, kann bei Feststellung des zu erndhrenden Viehstandes
eine Rücksicht genommen werden, da von dem mit Stallfutter ernährtem Mast-
vieh eine Nutzung nicht veranschlagt wird, der gesammte Nauchfutter-Vorrath
wird vielmehr auf das Betriebs-, Deputanten= und Nutzvieh verrechnet.
4. 47.
Wie bierbei die verschiedenen Garttungen von Wieh auszugleichen sind,
d. h. welch ein Maaß des resp. auf Kühe und Schaafe berechneten Futter-
Vorraths auf die übrigen Gattungen zu rechnen ist, ist in den Spegzialtax=
Grundsaätzen angegeben worden.
(. 48.
r*sr allen Fällen ist außer der Ermittelung des prinzipienmäßig zu erndh-
renden WBiehstandes auch die des wirklich gehaltenen zur Information erforder-
lich. Bei Ermittelung des letzteren ist nicht auß den eben vorgefundenen, viel-
mehr auf den in den letzten sechs Jahren gewöhnlich gehaltenen Viehstand zu
sehen. Ist der Biehstand in dem zur Berechnung kommenden Zeitraume durch
(No. 2120.) un-