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(. 52.
Die zur speziellen Veranschlagung hiernach übrig bleibenden Ertragsstücke
werden nach den in den Spezial-Tax-Grundsätzen enthaltenen Bestimmungen
berechnet und zur Tare gebracht.
63.
Von dem ausgemittelten Geldbetrage kommen jedoch die Kosten der
Heuwerbung, welche die Handarbeit dabei verursacht, in Abzug. Wo diese
durch einen bestimmten Antheil am Ertrage verguͤtet wird, kommt dafuͤr nichts
weiter in Rechnung; es bleibt jedoch die im 8. 37. wegen des in diesem Falle
angeordneten Natural-Abzuges enthaltene Bestimmung zu beachten.
*ie
Der nach diesen Abzügen verbleibende Ertrag wird ohne vorhergegan-
gene Reduktion auf Roggen nach den Gorschriften der Spezialtar-Grundsätze
zu Gelde berechnet und zur Taxe gezogen.
Spezielle Veranschlagung des überschüssigen Heues und
überschüssiger Weide.
6. 55.
Einnahmen für zu S- Heu oder an Weidegeld für fremdes
auf die Weide zu nehmendes Vieh können nur in dem Falle zum Ansatz gebracht
werden, wenn eine solche Nutzung nach Deckung des grundsätzlichen Futterbedarfs
für den zu haltenden und dem Anschlage zum Grunde gelegten Wiehstand in
den letzten zwölf Jahren regelmäáßig stattgefunden hat, auch für die Folge
stattfinden kann und davon ein nachhaltiger Ertrag abzusehen ist. Ueber-
schüssige Weide kann auch dann veranschlagt werden, wenn sie für die Guts-
wirthschaft durch eignes Mastvieh zweckmäßig benutzt worden ist, und ferner so
benutzt werden kann.
56.
Die Einnahmen für Weidegeld und Heu — wenn letzteres bisher auf
dem Halm verkauft worden, — sind unter obigen Voraussetzungen (5. 55.)
nach den in den letzten 12 Jahren durchschnittlich eingekommenen Beträgen,
oder, wenn die Benutzung der überschüssigen Weide bisher in der Gutswirth=
schaft selbst — §. 55. erfolgt ist, mit Einem bis Drei Schestel Roggen für
die Weide auf eine Kuh oder auf zehn Schaafe zum Auschlage zu bringen.
Wird das Heu dagegen geworben verkauft, so kommt die unter obigen Ee
schränkungen zum Verkaufe zu veranschlagende Quanti##t nach den Normal-
preisen einer seinem Futterwerthe gleichkommenden Quantität Hafer nach Abzug
der Werbungskosten (I. 53.) zur Berechnung. Auch ist demnächst auf diese
Ausfuhr bei Ermittelung des zu haltenden Spannviehes Rücksicht zu nehmen.
4. Ver-