Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 278 — 
4. Veranschlagung der! Nebennutzungen, Fabrikations-Anstalten 
und ungewöhnlichen Ertrags-Rubriken. 
( 57. 
Gärten, die nicht zur Obstzucht benutzt werden, sind zum Acker zu berech- 
nen, mit in die Rotation der drei Felder hineinzuziehen und so zu veranschla- 
gen. Gärten dagegen, die zur Obstzucht dienen, werden nach der Bestim- 
mung des 65. 40. der Spezlaltar-Grundsätze zum Anschlage gebracht. 
Für die wilde Slsthertc und Rohrnutzung kann niemals mehr, als die 
im Durchschnitt von zwöls Jahren davon bezogene Geldnutzung in Rechnung 
gebracht werden. Es muß jedoch nachgewiesen werden, daß die entsprechende 
Naturalnutzung nach Abzug der auf die Hervorbringungskosten anzuschlagenden 
77 nachhaltig bezogen werden kann. Bienenzucht wird gar nicht ver- 
anschlagt. 
Für die Nutzung des Federviehes und Schwarzviehes sollen aber Ein 
und cin halbes bis zwei und ein halbes Prozent von dem Reinertrage des Acker- 
baues und der Vekzhuche zur Taxe gezogen werden. 
. 58. 
Da die Kosten des Wirthschaftsbetriebes theils bei jeder Ertragsrubrike 
besonders, theils von dem Gesammtertrage in Abzug gebracht werden, so W 
die dem Berechtigten zur Bestreitung der Wirthschaft zustaͤndigen Dienste be- 
sonders zum Anschlage gebracht werden. Sie kommen jedoch, lediglich nach 
den Betraͤgen der bereits anerkannten, oder rechtskraͤftig feststehenden Renten, 
welche von den Auseinandersetzungs-Behörden zu erfragen sind, nach der Vor- 
schrift des 6. 60. als Geldgescklle in Anrechnung. Wo eine Renteberechnung 
von der Spezialkommission noch nicht zugelegt ist, werden die Dienste der 
Bauern, ohne Unterschied, ob sie Lassiten, privilegirte Eigenthümer, Erbzins- 
leute oder sonstige erbliche Besitzer sind, nach dem Publikando der Königlichen 
Generalkommission vom 30. Juli 1825. und die übrigen Leistungen sammt den 
gutsherrlichen Gegenleistungen nach deren sorgfältiger Ermittelung beziehungs= 
weise nach dem Regulirungsgesetze vom 8. April 1823. und den Ordnungen 
vom 7. Juni 1821. in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Generalkom= 
mission abgeschätzt, auf Hebungskosten und Ausfalle aber Fünf Prozent des 
Reinertrages abgesetzt. 
Die Berechnung der auf Roggen reduzirten Leistungen zu Gelde soll nach 
dem vierzehnjhrigen Durchschnicts-Marktpreise mit Weglassung der beiden 
thcuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre nach Analogie der bei den Aus- 
einandersetzungs-Behöbrden bestehenden Grundsatze erfolgen. 
Die von der Königlichen General-Kommission über die Art der Be- 
rechnung des Werths der bäuerlichen Leistungen und der gutsherrlichen Gegen- 
eistungen zu erlassende neue Instruktion wird den Schätzungs-Kommissarien 
in der Folge gleichfalls zum Anhalte dienen. — 
59.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.