Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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pflichtige Erklaͤrungen abgiebt, z. B. eine Buͤrgschaft uͤbernimmt, 
der dazu erforderliche Stempel neben dem zu dem Vergleich bei- 
zubringenden unbedingt verwendet werden. 
3) In Ansehung der Stempelpflichtigkeit gerichtlicher Vergleiche uͤber rechts- 
aͤngige Sachen verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften; sollte 
sedoch in Anwendung der unter 2. litt. a. und b. dieses Etlasses getrof- 
fenen Bestimmungen ein hoͤherer Stempel eintreten, als nach dem drit- 
ten Absatze der Stempeltarif-Position „Prozeß“ erforderlich ist, so muß 
dieser höhere Stempel entrichtet werden. 
4) Die Stempelfreiheit, welche e die Vergleichsakte der Friedensrichter in 
der Rheinprovinz durch die Verordnung vom I7. August 1835. und für 
die Vergleichsverhandlungen der Schiedsmänner bewilligt worden ist, be- 
schränkt sich auf die nach dem dritten Absatze der Stempeltarif-Position 
„Prozesse“ zu entrichtenden Stempel und darf nicht dazu dienen, den 
Parteien stempelfreie Dokumente über an sich stempelpflichtige Geschäfte 
zu verschafsen. Sie findet daher in den unter 2. litt. a. und d. erwähn- 
ten Fdllen keine Anwendung, dergestalt, daß wenn nach den daselbst ge- 
trossenen Bestimmungen auch kein höherer als der allgemeine Vertrags- 
Stempel begründet seyn würde, dennoch dieser letztere zu dem Pergleiche 
verwendet werden muß. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 16. Januar 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 200.) D 2 (No. 2070.)
	        
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