Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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in Rechnung kommenden Verbrauche, noch einen Ueberschuß an Holz gewaͤh- 
ren, werden besonders auf Holznutzung veranschlagt. 
Das Holzbeduͤrfniß zu den uͤbrigen Fabrikations-Anstalten kommt bei 
Berechnung des Forstertrages nicht in Abrechnung. 
(. 68. 
Die Forsten werden nach folgenden 
berechnet. 
A. Hochwald. 
Eichen Hochwald 
Buchen — 
Birken — 
Erlen — 
Kiefern — 
Tannen und Fichtenwald 
B. Niederwald zu Knuͤppelholz. 
Eichen, Weisbuchen, Ruͤstern, Birken 
Erlen= und Espen-Niederwald 
C. Niederwald zu Reiserhol)z. 
Eichen, Weisbuchen, Rüstern, Birken, melirt 
(auf Klobenklaftern reduzirt) 
Espen, Weiden, Haseln 
(desgleichend 
4. 69. 
Sätzen zum Natural-Ertrage 
  
  
  
  
Auf gutem Auf mittle--Auf schlech- 
Boden vom rem Bodenem Boden 
Morgen vom Morgen vom Morgen 
jahrlich. jährlich. jahrlich. 
1 Klaster Klaster#0 Klaster 
# 1 — r — 
!4 — „ — 
1. — J — 1 — 
4 6 # 
1. — 4 ——1 — 
4 6 6 
1 –4 1 — l 
I 1 * rs 
4 — s— 
!“ — „ — — 
1 — 1# — 1 — 
J# 
  
  
Dabei werden jedoch weder Blößen noch solche Waldflächen zur Be- 
rechnung gezogen, welche so einzeln mit Bäumen bewachsen sind, daß nach dem 
Ermessen des Forst-Tarators keine hinlängliche natürliche Besaamung erfol- 
gen kann. 
(. 70. 
Von dem Holzertrage kommen in Abzug: 
1) das Bauholz zur ersten Instandsetzung der Gebqude und zur Erbauung 
der fehlenden; 
2) die wirthschaftliche Konsumtion, sowohl zur Feuerung, als zur Unterhal- 
tung der Gebude; 
3) die Deputate und Freihölzer; 
4) die zu den Kalk= und 
sofern diese Fabrikations= 
(No. 2120.) 
Gope= Brennercten verbrauchten Holzmassen, in 
nstalten nach 8 9. zum Anschlage kommen. 
2 
8. 71.
	        
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