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III. Nähere Bestimmungen über den Schluß der Tare und
die dabei nachzuholenden allgemeinen Kostenabzüge.
77.
Außer den Unterhaltungskosten der vorhandenen Gebduden, müssen der-
gleichen auch von densenigen Gebäuden, welche noch an dem Bedarfe fehlen,
einschließlich derjenigen, welche bei Ablösung der Dienste Behufs des Ersatzes
derselben theils zur Unterbringung der Arbeiter, theils zur Aufstellung des als-
dann anzuschaffenden Zugviehes er forderlich sind, in Anschlag gebracht werden,
worauf überhaupt statt der speziellen Berechnung fünf Prozent des Reinertrages
vom Ackerbau und der Giehzucht in Abzug kommen.
Ueberdies sind das zu Errichtung der sehlenden Geebdude ecrforderliche
Baukapital und die zur Instandsetzung der schon vorhandenen Gebdude nöthi-
gen Kosten nach dem Anschlage von Bauverständigen zu ermitteln und von
dem Kapitalbetrage der Taxe in Abzug zu bringen.
Die Bau= und Unterhaltungskosten der Brücken, Schleusen, Damme 2c.
müssen stets von Sachverständigen besonders veranschlagt und die ersteren vom
Werthe, die letzteren von dem Ertrage des Guts in Abzug gebracht werden.
d. 78.
Bei der Berechnung der Baukosten kommen jedoch solche Gegenstaͤnde,
welche aus den Gutserzeugnissen genommen werden können, nicht in Anrech-
nung. Baumaterialien, welche durch Fabrikarion auf dem Gute selbst gewon-
nen werden, müssen ohne Rücksicht auf die eigene Fabrikation zu den gewöhn-
lichen rat mit einem Rückschlage von 33; Prozent veranschlagt werden.
Nur wo Kalköfen besonders nach F. 66. veranschlagt werden, wird der Kalk
nur mit den Kosten berechnet, welche der Gutsherr zu dessen Zubereitung baar
verwendet hat. Solche Arbeiten, welche mit dem auf dem Guute gehaltenen
Gesinde und der gewöhnlichen Anspannung ohne Störung des ordenrlichen Gan-
ges der Wirthschaft bestritten werden können, bleiben gleichfalls außer Ansatz.
i'i.ui
Naturalleistungen, welche bei den öffentlichen Abgaben, beständigen Lasten,
Kommunal= und Sozieräktsbeiträgen, Baukosten und anderen Ausgaben, die als
ungewöhnlich nach &. D. besonders abzuziehen sind, vorkommen, werden nach den
Grundsätzen der Spezialtaxordnung, oder eenlusliter, wenn dort Bestimmun-
gen sehlen, nach der Borschrift des #K. 6. veranschlagt.
#. 80.
VWenn außer dem zur ordnungsmáäßigen Bewuthschaftung nöthigen
Gelasse, wozu, wenn der Gutöherr selbst wirthschaftct, angemessenes Wohn-
Gelaß für ihn, wenn er nicht selbst wirthschaftet, angemessenes Gelaß für
einen Pächter, oder Wirthschaftsbeamten gehört, noch besondere herrschaftliche
ohnungsräume vorhanden sind, sey es in demselben oder in einem zweiten
Gebäude oder in mehreren Gebduden; so soll der Werth dieser das Bedürfaiß
(XNe. 2120.) über-