Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

x) für ein Jährlingsschaaf 6 □ gFuß 
) für einen Hammel. .. 7- 
) fuͤr ein Mutterschaaf mit Lai 10 
k) für einen Bock ..· ... .10 
wobei der Schaͤfer keines besondern Stallraums bedarf. 
Die aus dem ermittelten Umfange der Stallraͤume sich von selbst er- 
gebenden Bodenraͤume sind in der Regel zu Unterbringung des Heuvorraths 
ausreichend. Wenn für Heu größere Gelasse nöthig seyn sollten, werden für 
den Centner 15 Kubikfuß Raum berechnet. 
3) Speicherraum muß für mindestens die Hälste des sämmtlichen Brutto- 
Getreideertrages vorhanden sein. 
Auf einen seden Scheffel Getreide werden 111| Fuß Schür#traum 
angenommen. 
4) Schweineställe: 
P) ein Mastschwein bedarf 16 bis 20 □ Fuß. 
b) eine Sau mit Ferkeln 40 „ 
c) ein Eber ’ 40 
) ein Ferkel 5 bis 6 
Tcc) ein Fasel 8 
|) ein starkes Schwein 10 
Die hierbei zu berücksichtigende Anzahl der zu haltenden Schweine ist 
unter Bechtung der Bestimmung des 7. 57. nach wirthschaftlichen Grundsätzen 
zu ermessen. 
5) Der Umfang der Federviehställe ist ebenfalls der ausgeworsenen Nutzung 
angemessen zu bestimmen. 
6) Wohngelaß. 
Auf jeden verheiratheten Knecht, und auf jede Hirten-, Schfer- 
und Komorniks-Familie wird eine Stube angenommen. Aufper- 
dem eine Stube von größerm Umfange für den Vogt. 
An unerläßlichem Wohnungsraum für den Gutsherrn, das Hausgesinde, 
und die Wirthschaftsbeamten werden nach dem Umfange des Gutes 4 bis 6 
Zimmer gerechnet. 
IV. Von dem Verfahren bei der Veranschlagung. 
6 #2. 
Die Kommissarien zur Aufnahme der Tare werden von der betreffenden 
bandschaftsdirektion ernannt. Sie sind es, denen die Ermittelung aller zur 
Begründung derselben gehörigen Umstände, und die Fertigung der hiernach 
anzulegenden Ertragsanschidge und Taren obliegt. Sie können sich jedoch 
(Jo. 2120.) nach 
 
	        
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