Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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nach den weiterhin folgenden Bestimmungen in die hierbei vorkommenden Ge- 
schdfte theilen. 
6ébh. 8S3. 
Die von ihnen zuzuziehenden Sachverständigen müssen von ihnen mit 
allen allgemeinen Verhälenissen, welche auf das (Gutachten derselben von Einfluh 
sind, bekanne gemacht werden. Sie müssen darauf halten, daß bei allen den 
Gegenständen, wo deren Gutachten auf Einnahme des Augenscheins zu gründen 
ist, dieser gehsrig und unter Umständen, welche eine dem Zwecke entsprechende 
Beobachtung gestatten, eingenommen werde; es liegt ihnen ob, dieselben auf 
alles, was dabei von Erheblichkeit ist, und von ihnen übersehen werden möchte, 
aufmerksam zu machen, und dafür Sorge zu tragen, daß die hierbei 
in Bekracht kommenden, durch Zeugenaussagen, oder sonst zu ermittelnde 
Thatsachen zuvor gehörig festgestellt werden; sie sind ferner verpflichter, 
den Sachverständigen, wenn deren mehrere sind, Gelegenheit zu verschaffen, die 
Gründe ihrer verschiedenen Angaben zu crforschen und zu erörtern, und den- 
elben auf diesem Wege, besonders, auch in dem Falle, wenn sie selbst gegen die 
Sichtigkeit der Angaben Zweisel hegen, die Veranlassung zu geben, ihr Gut- 
achten zu berichtigen; überhaupt aber müssen sie dahin wirken, daß das Gut- 
achten stets bestimmt und deutlich abgegeben werde. 
Die zuzuziehenden Bomteure werden von den Tax-Kommissarien erwähle; 
sie dürfen aber nur unter solchen Bonitcuren ausgewähle werden, welche selb 
praktische Landwirthe sind oder gewesen sind, rücksichtlich ihres unzweideutigen 
Rufes und ihrer moralischen Führung wohl bekannt und von einer Komission, 
bestchend aus dem Landrath des Kreises, einem Landschafts-Rarhe und einem 
Oekonomie-Kommissarius über ihre praktische Besaähigung geprüft, vereidigt und 
mit einem Qualisikations-Zeugnisse versehen sind. Auch dürfen sie in der Regel 
nur in dem Kreise zugezogen werden, in welchem sie angesessen sind. 
6. 84. 
Alle zur Vorbereitung der Taxe erforderlichen Vernehmungen und Zeu- 
gen-Aussagen müssen von den Scháczungs Kommissarien zu Protokoll genom- 
men, und dabei die, wegen Beweiskrast derselben, gegebenen Vorschriften beob- 
achtet werden; auf gleiche Weise müssen von ihnen auch die Gurachten solcher 
Sachverständigen, welche des eigenen schriftlichen Vortrages nicht mächtig find, 
und jedenfalls die Verhandlungen wegen deren Aufklärung und Berichtigung 
aufgenommen werden. 
*rie 
Das erste Geschäsft der Kommissarien ist, sich nach den gesammten 
wirthschaftlichen Verhältnissen des abzuschdtzenden Gutes durch Einsicht der Kar- 
ten und Vermessungs-Register, der Wirthschafts-Bücher durch Einnahme des 
Augenscheins und Rücksprache mit dem Besitzer und sonst, ein deutliches Bild 
von dem Gegenstande der Schäsung, den hierbei vorkommenden Wirthschafts- 
Rubriken, der Art ihres Betriebes, ihrer Natural= und Geldnutzung zu machen. 
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