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Grundsätze zur Begründung der Ertragsanschlaͤge und Taxe erforderlich sind.
Dies geschieht wegen jedes besonders abzuhandelnden Gegenstandes in moͤglichst
folgerechter Entwickelung desselben nach den ausgenommenen und zusammen zu
haltenden Verhandlungen.
(. 91.
Hierbei kommen in Betracht.
1) der von den Kommissarien mit Zuziehung von Sachverständ'gen vorzu-
nehmende Augenschein,
2) die Gutachten von Sachverständigen,
3) die Zeugenvernehmungen,
4) Wirechschafts-Register und
5) Urkunden.
4. 2.
Wie schon oben erwähnt ist, müssen die Kommissarien überall, wo es
möglich ist, mit eigenen Augen zu sehen und die Wahrheit durch eigene Wahr-
nehmung und Beobachtung zu erkennen, dieses Mittel vor allen andern ergrei-
sen und verfolgen. Dabei aber haben sie in allen Fdllen, wo es auf die Ein-
nahme des kungenscheine ankömmet, die betreffenden Sachverständigen an Ort
und Stelle zu führen und sie mit ihrer gutachtlichen Maeimung zu hören. Ob
und in wie fern aber zur Grundlegung der Taxe Sachverstdndige zuzuzichen
sind, ist theils in den Tax-Grundsätzen bestimmt, theils ist dies davon abhängig,
ob zur richtigen Erkenntniß des Gegenstandes besondere den Kommissarien nicht
beiwohnende Sachkenntmisse erforderlich sind.
é. 93.
In allen Fdllen, wenn Sachverständige zuzuztehen sind, muß über den
Befund ein besonderes, von den Letzteren mit zu vollziehendes Protokoll aufge-
nommen und darin die Zeit, zu welcher der Augenschein eingenommen ist, be-
stimme angegeben werden.
Der Regel nach muß dies gleich an dem nämlichen Tage geschehen,
wird jedoch das Geschadft, wie z. B. bei Bonitirung der Ackerländereien und
bei Forstschätzungen mehrere Tage fortgesetzt, so wird die Aufnahme des Pro-
tokolls darüber am zweckmäbigsten bis zum Schlusse der Verhandlungen aus-
gesetzt. Auch bedarf es bei Sachverständigen, die selbst Beamte sind, und bei
der Ausrichtung ihres Geschät diejenigen Kenntnisse in Anwendung bringen,
welche zu ihrem Amtsberufe gehören, als: Oekonomic-Kommissarien, Feldmesser,
Baubedienten u. s. w. einer Seitens der Schätzungs-Kommissarien auszuneh-
menden Verhandlung über den Befund nicht, vielmehr ist es jenen zu überlas-
647 denselben selbst zu verzeichnen. Eben diesen Beamten kann auch in dem
alle, wenn ihnen noch andere Sachverstandige beigegeben #ind, die Aufnahme
der Verzeichnisse und Protokolle über den Befund überlassen werden. Wo se-
doch die Leitung der Arbeiten von dergleichen zugegebenen Sachverständigen
durch die Tax-Kommissarien vorgeschrieben ist, müssen diese die Verhandlungen
(No. 2120.) Tt 2 mit