bedienten gefuͤhrt haben, wenn sie das Gepraͤge der Sorgfalt und Genauigkeit
an sich tragen, fuͤr beweisend angenommen werden; besonders gilt dies von den
Faͤllen, wenn sie auf lange Zeit zuruͤckgehen, von verschiedenen Besitzern oder
andern Personen fortgefuͤhrt, au beigelegte Manualien und Stäckrechnungen
mehrerer zur Rechenschaft über den Gegenstand berufenen Wirthschaftsbedienten
gegründet sind, und in allen zugehörigen Theilen Uebereinstimmung und Zu-
sammenhang ist. So können ferner die Aussagen einzelner Zeugen, wiewohl
ihrem Zeugnisse vor Gericht desk alb, weil es nur Ein Zeuge ist, der diese
Thatsache bekundet, und überdies zu dem Gutsbesitzer im Dienfstverhältnisse
stehr, nicht vollständig beweisende Krast beizulegen wäre, doch für genügend an-
genommen werden, wenn dieselben in andern Umständen ihre Bestatigung fin-
den, und der geuge sonst vollständig unterrichtet, genau und treu in seinen
Angaben erscheint.
. 103.
Ergiebt sich aber ein Widerspruch unter den Beweisstücken, deren Grund
zur Bekrdftigung des einen, oder des andern nicht auszuklären ist, so muß
diesenige Angabe angenommen werden, aus welcher der geringste Ertrag
hervorgeht.
6 10.
Weichen die Angaben mehrerer zur Würdigung eines und desselben
Gegenstandes berufenen Sachverständigen von einander ab, und kann durch
Zusammenstellung und nähere Erörterung ihrer Gründe keine Einigung, no
eine weitere, die eine oder die andere Meinung bekräfrigende Aufklärung bewirkt
werden, so muß ein aus den verschiedenen Angaben gezogener Mittelsatz ange-
nommen und wo auch dieses Auskunftsmittel nicht starrfindet, diejenige Angabe
zum Grunde getegt werden, welche für die Taxe das kleinste Resultat ergiebt.
. 105.
Wenn solchergestalt die Grundlagen der Ertragsanschläge und Tare fest-
gestellt. H#no, gehen die Kommissarien zur Fertigung und Zusammenstellung der
Tare über.
Es ist keinesweges erforderlich, daß diese Arbeit schlechterdings bis zum
Schlusse aller vorbereitenden Verhandlungen ausgesetzt wird. Im Gegenthheil
ist es ganz zweckmäßig, und es wird den Kommissarien mannigfache Hülfsmit-
tel zur Aufklärung bei den vorbereitenden Verhandlungen darbieten, wenn sie
sogleich, als eine oder die andere Rubrik zur Veranschlagung reif ist, dazu über-
gehen. Selbst, wenn es noch an der Ermitrelung einer oder der andern That-
sache sehlt, die wichtigsten Materialien aber schon in Bereitschaft sind, werden
sie unter Annahme einer wahrscheinlichen Voraussetzung, immer mit Nutzen zu
einem vorläufigen Ueberschlage schreiten können. Ueberhaupt kann es ihnen
nicht genug anempfohlen werden, bei den Verhandlungen über die Grundlagen
der Taxe immer den Kalkül des endlichen Resultats ins Auge zu fassen, und
mit