Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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tung mehr; doch kann sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst 
eines Beschlusses der General-Versammlung aus Billigkeitsruͤcksichten gewaͤhren. 
8. 8. 
Außer den im 6. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fdllen von der Gesellschaft in Köln 
zurückzufordern: 
a) wenn sllige Zinskoupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen, oder 
anderen dieselben ersetzenden Maschinen, länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
Tc) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftig gewordener Erkennt- 
nisse, Schuldenhalber Exekution vollstreckt wird; 
d wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen 2. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle d. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Zecht zur Zuräückfor- 
derung dauert: in dem Falle 5. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons; 
in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transpor#tbetrie= 
bes; in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; 
das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, 
au welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses §. eingelöset 
werden, kann die Gesellschaft wiederum ausgeben. 
. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht 
der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Ge- 
sellschaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur 
Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkau- 
sen; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der 
Bahnhöfe beßindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner- 
halb der Bahnhöfe erwa an den Staat oder an Gemeinden zur Er- 
richtung von polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Pack- 
höfen und Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. 
c) Die
	        
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