Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No. 2124.) Allerhöõchste Bestätigungs-Urkunde vom 12. Oktober 1840. uͤber die beigefügten 
Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschast. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
„ertheilen hierdurch dem anliegenden, m der General-Dersammlung vom 13., 14. 
und 15. Juni d. J. vereinbarten Statute der Gesellschaft, welche zur Errich- 
tung und Benutzung einer Eisenbahn zwischen Berlin und Stettin unter der 
Benennung , 
Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft 
zusammengetreten ist, unsere Landesherrliche Bestaͤtigung, so wie die Zustimmung, 
daß es bei der in der vorerwaͤhnten General--Versammlung bereits erfolgten 
Wahl des Direktoriums und des Verwaltungsrathes sein Bewenden habe. 
Zugleich genehmigen Wir, mit Vorbehalt der näheren Festsetzung der 
Bahnlinie und des Bauplans durch Unseren Handelsminister, hiermit die Aus- 
führung der vorgedachten Eisenbahn in der Richtung von Berlin über Bernau, 
Neustadt-Eberswalde, Angermönde nach Stertin, indem Wir ferner bestimmen, 
daß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 
1838. ergangenen allgemeinen Worschriften insbesondere diesenigen über die Ex- 
propriation, auf das obengedachte Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Die getenwaͤrtige Bestaͤtigung und Genehmigung soll nebst dem Sea- 
tuse durch die Gesetzsammlung bekannm gemacht werden. 
Gegeben Sanssonci, den 12. Oktober 1840. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Statuten 
der Berlin-Stettiner Eisen bahn-Gesellschaft. 
I. Errichtung und Zweck der Gesellschaft. 
8. 1. 
Unter der Benennung: Derlin, Stetunzer Eisenbahn= Gesellshafr- ist ein 
Verein von Aktionairen zur Errichtung einer Eisenbahn-WVerbindung zwischen 
Berlin und Stettin zusammen getreten. 
N. 1½ Xr2 "#. 2.
	        
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