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2.
Der Gesellschaft stehen die Rechte einer morulischen Person und insbeson-
dere die Besugnisse zu, für ihre Zwecke Grundeigenthum zu erwerben, ohne daß
es dazu einer besonderen Genehmigung der vorgesetzten Behörde bedarf.
(. 3.
Stettin ist das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Derwaltung
die Königliche Regierung und das Königliche Land= und Stadtgeriche daselbst
resp. ihre unmittelbar vorgesetzte Behörde und ihr Gerichtsstand.
8. 4.
Der jetzige naͤchste Zweck der Gesellschaft ist, eine Eisenbahn zwischen
Berlin und Stettin zu jeglicher Art von Transport mittelst Befoͤrderung durch
Dampfwagen nach der von den Staatsbehörden zu genehmigenden Konstruktion
und Richtung zu erbauen, dauernd zu unterhalten, und die Beförderung der
Transporte auf derselben gegen ein Bahn= und Frachtgeld zu. bewirken, jedoch
auch anderen die Transporksbeförderung gegen ein bestimmtes Bahngeld zu ge-
statten.
4. 5.
Sollte inzwischen in der Folge »
wegen neuer Erfindungen oder Vervollkommnung des Bestehenden,
eine andere Art der Bedeckung der Bahn, als mit eisernen Schienen;
oder wegen gleicher eranlasiug, oder wegen der Art der Gestalcung
des Verkehrs, ein anderes Beförderungemittel, als durch Dampfwa=
gen, oder die gleichzeitige Anwendung derselben und anderer Trans-
portmittel;
oder auch die gänzliche Aufgabe eigener Beförderung für zweckmäßig
geachtet werden,
so liegt es auch in der Bestimmung der Gesellschaft, hiervon Gebrauch zu machen.
(. 6.
Ferner ist es deren vorbehaltener Zweck, wenn sie es gemeinnützig für
den inneren Verkehr und nicht ihrem Interesse widersprechend findet, — unter
Genehmigung des Staats, Zweigbahnen zu ihrer Bahn anzulegen, auch etwa
mit den Unternehmern anderer Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mie der
Bahn der Gesellschaft stehen, Verträge wegen gegenseitiger Benutzung abzu-
schließen. · «
II. Aktien.
8. 7.
Der Fonds der Gesellschaft besteht in der nach dem Anschlage zur An-
legung der Bahn und Beschaffung der ersten Transportmittel inbegriffen eines
außerordentlichen Zuschlages von 200,000 Rrhlr. nörhigen Summe von
2,72/,000 Rthlr., buchstäblich Zwei Millionen Siebenhundert Vier und Zwan-
zig