Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Tausend Thaler Preuß. Courank, welche sulzessive nach dem Bedarf von 
en Aktionairen eingezahlt werden. 
(. 8. 
Ueber diese Summe werden Kempelfrei 13,620 auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Vier Prozent zinsbare Aktien, jede zu 200 Rthlr. ausgefertigt; in- 
zwischen ist auch die Theilung einzelner Aktien in halbe Aktien zu 100 Rthir. 
unter gleicher Nummer sub a. und b. zuldssig. Die Aktien werden unter dem 
Namen der Gesellschaft von drei Direknons-Mitgliedern unterzeichnet und mit 
Zinskoupons und Dividendenscheinen versehen, dürfen aber vor Einzahlung des 
vollen Nominalbetrages nicht an die Interessenten verabfolgt werden. 
4. 0. 
Die Einzahlung auf die Aktien erfolgt in 10 Raten, jedesmal mit 10 
pCt. ihres Nominalwerths, die erste Rate unter Anrechnung der zu den Vor- 
arbeiten bereits eingezahlten Einschüsse. 
Der Termin der einzelnen Einzahlungen wird nach dem Bedürfnisse be- 
stimmt und von der Direktion bekanm gemacht. Bestände aus solchen werden, 
bis zu deren Gebrauch, nutzbar untergebracht (#. 45.). 
Für diese Partialzahlungen werden, vom Termine der sedesmaligen Ein- 
zahlung an, 4 pCt. pro anno bis zum Tage, von welchem an die Berzinsung 
der auszuhdndigenden Aktien beginnt, vergürigt. 
10. 
Die Partialzahlungen werden auf besonderen, mit der Nummer, die der- 
einst die dafür auszufertigenden Aktien erhalten, versehenen, auf den Namen des 
ersten Zeichners lautenden und das Anerkenntniß seiner geschehenen Zeichnung enc- 
haltenen Quittungsbogen, bescheinigt. Diese Quittungsbogen werden deren In- 
habern bei Leistung der letzten Partialzahlung gegen die entsprechenden Aktien 
ausgewechselt. 
K. 11. 
Der erste geichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 pEt. des 
Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet, von dieser Verpflichtung kann 
derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich be- 
freien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. 
(. 12. 
Nach eingezahlten 40 pCt. kann die Gesellschaft die ersten Zeichner der 
erpflichtung, für die sernere Einzahlung zu haften, entlassen, oder sie ferner 
bestehen lassen. 
8. 13. 
· Zagllrwährenv der Dauer der Verbindlichkeit der urspruͤnglichen Aktio- 
naixs ein Aktionair nicht in den nach §. 29. gehörig bekannt gemachten Termi- 
nen die geforderten Einschüsse, so verfällt er in eine Konventionalstrafe von zwei 
(Ne. 2128.) und
	        
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