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und ein halb pEt. des Nominalwerths der Aktien, fuͤr welche die Leistung rück-
staͤndig geblieben ist, welche die Gesellschaft außer der ruͤckstaͤndigen Rate und
den gesetzlichen Verzugszinsen von ihm einzuklagen befugt ist.
Es steht ihr aber auch frei, den Aktionair ohne prozessualisches Verfah-
ren seines Rechts aus den Quittungsbogen (d. 10) fuͤr verlustig zu erklaͤren,
letztere von ihm zuruͤckzufordern und nach erfolgter Ablieferung zu kassiren. Geht
derselbe binnen 8 Tagen nach einmal öffentlich erlassener Aufforderung nicht ein,
so wird er für annullirt erklärt, und daß dies geschehen, unter Angabe der
Mummer öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des kassirten oder annullir-
ten Quittungsbogens wird alsdann ein anderer unter einer neuen Aktiemummer
ausgefertigt, und durch einen vereidigten Mäkler für Rechnung des gestrichenen
Aktionairs verkauft.
Aus der Lösung wird die rückständige Rate nebst Zinsen und die Kon-
ventionalsirase, so weit es möglich, berichtigt; der Aktionair bleibt aber für den
etwaigen Ausfall, so wie für die serneren Einzahlungen bis zu dem Zeitpunkte,
wo die Verpflichtung der ursprünglichen Aktionairs aufhört, der Gesellschaft
persönlich verhastet. Dagegen verliert er jedes Anrecht auf den etwaigen Ueber-
schuß des Verkaufspreises gegen die geleistete Zahlung, Zinsen, Strase und Kosten.
14.
Wird nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktionairs aus der
persönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft, eine Ratenfahlung nicht inner-
halb der bestimmten Frist geleister, so wird unter einmaliger öffentlicher Bekannt=
machung der Nummer des Quittungsbogens, bei welchem der Verzug eingetre-
ten ist, dessen Inhaber aufgefordert, die schuldige Rate nebst einer Konventional=
strafe von 5 pEt. des vollen Nominalbetrages, fur welchen der Quittungsbogen
ausgefertigt ist, einzuzahlen.
Erfolgt auch dann innerhalb 4 Wochen nach ergangener Bekanntmachung
nicht die Zahlung der rückständigen Quote und der Strafe, so verfallen die auf
den betreffenden Quictungsbogen gemachten Einschüsse der Gesellschaft, der Bo-
gen selbst wird für erloschen erklärt, und die hierdurch wegfallende Aktiennummer
wird öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des annullirten Quittungsbogens
wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere
begründet, unter einer neuen Aktiennummer ausgefertigt, und zum Besten der
Gesellschast öffentlich oder an der Börse durch einen vereideten Makler verkauft.
6éb 15.
Die Richtigkeir der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Ge-
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
d. 16.
Alle, auf die Aktien zu leistende Einschuͤsse gehen Giort in das Gesell-
schaftsvermsgen über, und begiebt sich deshalb mit der Einzahlung Jeder der
eigenen Disposition über seine Einschüsse.
Ueber