8. 12.
Sind nach den Bestimmungen der 66. 12. u. f. Tit. 4. Theil II. des
Allgemeinen Landrechts von mehreren Vormundschaftsgerichten Vormünder zu
bestallen, oder mehrere bereits bestallte Vormünder, welche unter verschiedenen
Vormundschaftsgerichten stehen, zuzusichen, 8 soll der Fideikommiß-Besitzer be-
fugt seyn, darauf anzutragen, daß Einem Vormundschaftsgerichte ausschließlich
die Bestallung Eines Vormundes und die Genehmigung der von demselben
oder von den bereits bestallten Vormuͤndern abzugebenden Erklaͤrungen uͤber-
tragen werde.
Die Auswahl des hiermit zu beauftragenden Vormundschaftsgerichts er-
folgt durch den Justizminister.
Die Bestimmung eines gemeinsamen vormundschaftlichen Gerichtsstandes
findet aber nur in Beziehung auf solche Pflegebefohlene statt, welche kein entge-
genstehendes, sondern nur ein gemeinsames Interesse bei der Sache haben.
G 13.
Hat ein zuzuziehender Berechtigter auf die von Seiten des Besitzers an
ihn ergangene Aufforderung seine Erkldrung über den zu errichtenden Familien-
schluß abzugeben unterlassen, so soll der Besitzer befugt seyn, bei dem Fideikommiß-
richter darauf anzutragen, daß ein solcher Interessent, unter Zufertigung des
Entwurfs zu dem Familienschlusse, zu einem Termin mit der Warnung vor-
geladen werde,
daß, wenn er dem Familienschlusse nicht bis zu dem Termin oder in
demselben widerspricht, er für zustimmend werde erachtet werden.
Ist diese Vorladung gehörig ersolgt, und verweigert der Vorgeladene nicht
spätestens in dem Termin mundlich oder schriftlich seinen Beitritt, so wird es so
angesehen, als wenn er ausdrücklich und ohne Vorbehalt dem Entwurfe des
Familienschlusses beigetreten wäre.
( 14, .
Die Bestaͤtigung des Familienschlusses erfolgt, wenn den Vorschriften der
& 3. bis 13. vollstaͤndig genuͤgt worden, und auch die in dem 8. 44. Tit. 4.
heil II. des Allgemeinen Landrechts und in t11/eon Order vom 5. Sepcember
1 ., bestimmte Frist abgelaufen ist; einer besonderen Verlautbarung bedarf
es nicht.
Bei der Bestätigung muß des rechtskräftigen Präklussons-Erkenmtnisses
(. 11.) ausdrücklich Erwähnung geschehen.
d. 15.
Eines Familienschlusses (§. 1.) bedarf es nicht:
1) in den Faͤllen, in welchen derselbe schon nach bestehenden Gesetzen ent-
behrlich ist;
2) wenn Verfügungen uͤber das Fideikommiß in Folge einer Rechtsver-
bindlichkeit getroffen werden sollen;
3) zu dem Umtausche einzelner Gutsparzellen oder Pertinenzien gegen an-
dere Grundstücke, in so wen als diese letzteren in der nämlichen Feld-
mark,