Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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nung der gelammten Einnahme und Ausgabe zugelegt. Von der Einnahme 
werden in Abzug gebracht: 
1) die effektiv verausgabten Kosten für Beförderung der Transporte und 
die fährlich in der Regel gleichmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. 
für Besoldung, Dickten, Arbeitslohn, Bürcau-, Diskonto= und Reise- 
kosten, Grundgeld, Vächte, Micthe, im Allgemeinen Alles, was nicht zu 
den Reparaturen und Ersatz des Inventariums gehört; 
2) die jährlichen Durchschnitkskosten und die eben diese übersteigenden Ko- 
sten, insofern sie aus dem Reserve#= Baufonds ( . 22.) nicht gedeckt 
werden, für Reparaturen der Bahn, der Gebaude, der Maschinen und 
Fuhrwerke jeglicher Art 2c. und die Kosten der von Zeit zu Zeit nöthig 
werdenden Neu-Anschaffung, und Ergänzung bei vorbemerkten Gegen- 
ständen, — nach einem Vôn Sachverständigen vor der Eröffnung der 
Bahn zu ferligenden und von geit zu Zeik, wenigstens alle drei Jahre 
zu revidirenden und resp. zu rekrifizirenden Anschlage. 
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Der Ueberschuß der vorstchend sub 2. bemerkten, anschlagsmäßigen Re- 
paratur= und Ergänzungskosten gegen die jedesmaligen effektiven Ausgaben für 
diese Gegenstände wird zu cinem besonderen Reserve-Bausonds gesammelt und 
verrechnek, aus welchem in den betrefsenden Jahren die einmtenden ordentlichen 
Haupt-Reparaturen und Ergänzungen, nach Verwendung der fahrlichen, ctats- 
maͤßig dafür bestimmten Summe, bestritten werden. 
6. 23. 
Aus den nach é. 21. zu berechnenden jährlichen Einnahme-Ucberschüssen 
werden zunächst die Zinsen der Aktien mit 4 pCt. emmnommen, so weit diese Ue- 
berschüste dazu hinreichen, und der Ueberrest wird gleichmäßig auf die Gesammt- 
zahl der Aktien als besondere Dividende vertheilt. 
8. 24. 
Betragen jedoch die Zinsen und Dividende mehr denn 6 pCt. des Ak- 
tienkapitals, so werden von dem Betrage uͤber 6 pCt.-20 pCt. zu einem Re- 
serve-Fonds fuͤr unerwartete Einnahme-Ausfaͤlle, Verbesserungen und außerge- 
gewöhnliche Ausgaben genommen. Inzwischen bleibt den Belchläsen der Ge- 
sellschaft vorbehalten, auch in cinzelnen Fällen, oder auf besondere Veranlassung, 
einen höheren Beitrag von den 6 péCt. oder selbst auch schon einen Beitrag 
von den 4 pCt. übersteigenden Gewinnen zu dem Reserve-Fonds festzusetzen. 
8. 26. 
Saͤmmtliche Aktionairs koͤnnen an den Berathungen der Gesellschaft in 
der Gencral-Versammlung Theil nehmen. Fremde sind auggeschlossen. 
(h 20. 
Zur Theilnahme an den Beschlüssen der General-Versammlungen gehört 
sedoch der eigenthümliche Besitz von mindestens fünf ganzen Aktien. Frauen, 
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