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nung der gelammten Einnahme und Ausgabe zugelegt. Von der Einnahme
werden in Abzug gebracht:
1) die effektiv verausgabten Kosten für Beförderung der Transporte und
die fährlich in der Regel gleichmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B.
für Besoldung, Dickten, Arbeitslohn, Bürcau-, Diskonto= und Reise-
kosten, Grundgeld, Vächte, Micthe, im Allgemeinen Alles, was nicht zu
den Reparaturen und Ersatz des Inventariums gehört;
2) die jährlichen Durchschnitkskosten und die eben diese übersteigenden Ko-
sten, insofern sie aus dem Reserve#= Baufonds ( . 22.) nicht gedeckt
werden, für Reparaturen der Bahn, der Gebaude, der Maschinen und
Fuhrwerke jeglicher Art 2c. und die Kosten der von Zeit zu Zeit nöthig
werdenden Neu-Anschaffung, und Ergänzung bei vorbemerkten Gegen-
ständen, — nach einem Vôn Sachverständigen vor der Eröffnung der
Bahn zu ferligenden und von geit zu Zeik, wenigstens alle drei Jahre
zu revidirenden und resp. zu rekrifizirenden Anschlage.
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Der Ueberschuß der vorstchend sub 2. bemerkten, anschlagsmäßigen Re-
paratur= und Ergänzungskosten gegen die jedesmaligen effektiven Ausgaben für
diese Gegenstände wird zu cinem besonderen Reserve-Bausonds gesammelt und
verrechnek, aus welchem in den betrefsenden Jahren die einmtenden ordentlichen
Haupt-Reparaturen und Ergänzungen, nach Verwendung der fahrlichen, ctats-
maͤßig dafür bestimmten Summe, bestritten werden.
6. 23.
Aus den nach é. 21. zu berechnenden jährlichen Einnahme-Ucberschüssen
werden zunächst die Zinsen der Aktien mit 4 pCt. emmnommen, so weit diese Ue-
berschüste dazu hinreichen, und der Ueberrest wird gleichmäßig auf die Gesammt-
zahl der Aktien als besondere Dividende vertheilt.
8. 24.
Betragen jedoch die Zinsen und Dividende mehr denn 6 pCt. des Ak-
tienkapitals, so werden von dem Betrage uͤber 6 pCt.-20 pCt. zu einem Re-
serve-Fonds fuͤr unerwartete Einnahme-Ausfaͤlle, Verbesserungen und außerge-
gewöhnliche Ausgaben genommen. Inzwischen bleibt den Belchläsen der Ge-
sellschaft vorbehalten, auch in cinzelnen Fällen, oder auf besondere Veranlassung,
einen höheren Beitrag von den 6 péCt. oder selbst auch schon einen Beitrag
von den 4 pCt. übersteigenden Gewinnen zu dem Reserve-Fonds festzusetzen.
8. 26.
Saͤmmtliche Aktionairs koͤnnen an den Berathungen der Gesellschaft in
der Gencral-Versammlung Theil nehmen. Fremde sind auggeschlossen.
(h 20.
Zur Theilnahme an den Beschlüssen der General-Versammlungen gehört
sedoch der eigenthümliche Besitz von mindestens fünf ganzen Aktien. Frauen,
e-