Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Bevormundete und moralische Personen, Korporationen, öffentliche Institute, Ge- 
meinden und Behörden können darin durch ihre Vertreter, auch wenn diese 
nicht Aktionaire sind; am Erscheinen Behinderte nur durch Aktionaire reprdsen- 
tirt werden. 
. 2. 
Die Stimmberechtigung in den General-Versammlungen wird folgender- 
maßen festgesetzt: 
für 5 — 14 Aktien 1 Stimme 
15 — 24 2 
25 — 30 3 - 
40 — 509 " 4 - 
60 — 80 " 5 2 
90 — 110 = 6 2 
120 — 159 - 7 - 
160 — 199 - 8 - 
200 und daruͤber 10 - 
Bei Zaͤhlung der Aktien werden die eigenen mit den aus Vollmacht vertretenen 
zusammengerechnet. 
6. 28. 
Zu Mitgliedern des Direktoriums und des Verwaltungs-Naths und 
zu deren Stellvertretern könhen nur diesenigen erwählt werden, welche minde- 
stens 5 Aktien eigenthümlich besitzen, welche sse während der Dauer ihrer Funk- 
tion bei der Gesellschaft deponiren. Es dürfen arepen nie in mittelbaren oder 
unmittelbaren Kontraktsverhältnissen mit der Gesellschaft stehen, und müssen 
ihre Stelle niederlegen, wenn sie ein Verhältniß der Art begründet sehen wollen, 
eben so sind im Konkurse begriffene Individuen, oder solche, die ihre Zahlun- 
gen eingestellt, und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirk haben, 
von diesen Stellen ausgeschlossen. 
*&rie 
Die in der Preußischen Staatszeitung zu Berlin, den Börsennachrichten 
der Ostsee und in der Steltiner Zeitung Seitens der Gesellschaft oder deren 
Vertreter für die Aktionairs ergehenden Mittheilungen, Aufforderungen zur Zah- 
lung, Einladungen zur Ver-ammlung und überhaupt segliche Art von Bekannt- 
machung, die Angelegenheit der Gesellschaft und die Verhältnisse ihrer Mitglie- 
der zu derselben betreffend, sind für jeden Inhaber von Aktien vollkommen 
rechtsverbindlich-insinuirte schriftliche Bekanntmachungen. 
Eine Mittheilung, wodurch eine Handlung oder Erkldrung der Aktio- 
nairs verlangt wird, muß mindestens dreimal, das erste Mal mindestens vier 
Wochen vor dem dazu bestunmten Praklusiv-Termine, in obigen öffentlichen 
Blättern eingerückt seyn. Geht eins der genannten drei öffentlichen Blätter 
ein, so genügt die Bekanntmachung in den beiden andern bis zur anderweitigen 
Bestimmung der nächsten General-Versammlung. 
Jahrgang 180.,. (No. 212°.) D IV. Ver-
	        
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