Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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wird bedingt durch ihre Anziennitaͤt, oder, bei gleicher Anziennitaͤt, durch die 
bei der Wahl gehabte Stimmenzahl. 
h 35. 
Für die Stellvertreter findet kein periodisches Austreten statt, sondern 
deren Ergänzung durch neue Wahl erfolgt, wenn ihre dreijährige Wahlzeit be- 
endigt ist, oder Jemand aus ihrer oder der Direkroren Mitte bleibend aus- 
scheidet, in der nadchsten General-Versammlung, wo dann, wenn durch ein sol- 
ches bleibendes Ausscheiden eines der Direktoren während der Dienstzeit, ciner 
der Stellvertreter in die Zahl derselben, wie dies hierdurch sestgesetzt wird, blei- 
bend eintrat, dieser hiermit die noch übrige Dienstzeit des Ausscheidenden über- 
nehmen soll, sey es nun, daß seine eigene Dienstzeit als Stellvertreter noch län- 
gere oder kurzere Zeit gedauert haben würde. 
Sollte einmal der Fall eintreten, daß durch das Ausscheiden mehrerer 
Mitglieder des Direktori# die augenblickliche Ergänzung von Stellvertretern ns- 
thig würde, so hat der Verwaltungsrath bis zur nächsten General-Versammlung 
interimistische Stellvertreter aus den Aktionairs zu wählen. 
. 36. 
Niemand kann zur Uebernahme des Amts eines Direktors und dessen 
Stellvertreters gezwungen werden, auch steht es als Regel jedem bereits in diese 
Funktion Getretenen frei, beliebig wieder auszuscheiden, nachdem er zuvor die 
ihm etwa speziell uͤbertragenen Geschaͤfte ausgefuͤhrt, oder dergestalt abgewickelt 
hat, daß sie auf einen Anderen, ohne daß es dabei seiner ferneren Zuziehung, 
Information, Rechnungslegung 2c. bedarf, vollständig und rein übergehen könne. 
Sollten aber seit der letzten ordentlichen General-Versammlung bereits 
drei Mitglieder des Direkrori# ausgeschieden sepyn, so darf keines der übrigen 
vor der nächsten General-Versammlung aus eigenem Willen austreten, sondern 
muß bis dahin sein Amt verwalten. 
Geschähe die Anmeldung von mehreren völlig gleichzeitig, so hat der Ver- 
waltungsrath zu entscheiden, wer verbleiben muß. 
8. 37. 
Die Direktoren verwalten ihr Amt ohne Gehalt oder Tantièeme; nur 
Auslagen werden ihnen erstattet. 
  
4. 38. 
Die Geschaͤfte werden von den Direktoren, unter Leitung eines, von ih- 
nen aus ihrer Mitte jaͤhrlich zu waͤhlenden Vorsitzenden, oder dessen Srellver= 
treters kollegialisch betrieben. 
Zu diesem Behufe versammeln sie sich regelmäßig an zuvor bestimmten 
Tagen ohne weitere Einladung; für außergewöhnliche Versammlungen muß min- 
destens Tages zuvor an sämmtliche Mitglieder des Dircktorü besondere schrift- 
liche Einladung ergehen. 
(No. 212#.) Vy 2 In-
	        
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